Metzler Ruth · Bundesrat · 1999-12-20
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 1999-12-20
Wortprotokoll
Der Vollzug der Wegweisung von Ehepaaren, Familien und in eheähnlichen Partnerschaften lebenden Personen erweist sich in der Praxis manchmal als besonders schwierig, weil in vielen Fällen entweder die Identität oder die Staatszugehörigkeit beider oder eines der beiden Partner nicht geklärt ist. Die gestaffelte Rückführung ist insbesondere bei binationalen Ehen oftmals die einzige Möglichkeit der Repatriierung, vor allem wenn die Ehegatten ihre Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung vorsätzlich in grober Weise verletzen oder vernachlässigen, um die Anwesenheit in der Schweiz so lange als möglich zu verlängern. Diese Massnahme wird in keinem Fall schlechthin angeordnet und stellt für die mit dem Vollzug betrauten kantonalen Behörden - also die Fremdenpolizei und die Kantonspolizei - eine in jedem Einzelfall belastende Aufgabe dar, die sorgfältig durchgeführt wird. Dies gilt vor allem dann, wenn davon nebst den Ehegatten und Eltern auch minderjährige Kinder, insbesondere Kleinkinder, betroffen sind.
Der gestaffelte Vollzug der Wegweisung wird - gestützt auf die asylrechtlichen Vorschriften - auch nur dann angeordnet, wenn die betreffenden Personen die Ausreisefrist ungenutzt verstreichen lassen und die Schweiz dementsprechend nicht freiwillig verlassen. Zudem muss gewährleistet sein, dass die Trennung der Ehepartner oder der Familie infolge des getrennten Vollzuges nicht unverhältnismässig lange dauert und die Vollzugsbehörden in der Lage sind, die Rückführung des in der Schweiz zurückgebliebenen Partners und damit die Vereinigung mit dem anderen Partner innert einer angemessenen Frist zu bewerkstelligen.
Das BFF hat am 1. Oktober dieses Jahres eine amtsinterne Weisung über den gestaffelten Vollzug der Wegweisung von Familien, Ehepaaren und in eheähnlichen Partnerschaften [PAGE 2564] lebenden Personen erlassen, welche sich auf die einschlägigen asylrechtlichen Vorschriften abstützt.
Danach ist insbesondere bei binationalen Ehepaaren und Familien, bei denen ein allfälliger gestaffelter Vollzug der Wegweisung in Betracht gezogen wird, in jedem Einzelfall ein strenges Prüfungsverfahren durchzuführen, welches der Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission standhält.
Zur ersten und zur zweiten Frage: Das Ehepaar R. stellte erstmals am 11. Mai 1990 ein Asylgesuch in der Schweiz. Als letztes Domizil vor der Ausreise gab es Skopje, Republik Mazedonien, an. Das Gesuch wurde vom BFF mit Entscheid vom 14. Mai 1991 abgelehnt. Das Ehepaar R. verliess daraufhin die Schweiz, ohne sich vorgängig bei der zuständigen kantonalen Fremdenpolizei abzumelden. Am 14. August 1995 stellte das Ehepaar zusammen mit den beiden Kindern ein weiteres Gesuch in der Schweiz. Dabei gab es als letzten Wohnsitz wiederum Skopje an. Am 14. Februar 1996 lehnte das BFF auch das zweite Asylgesuch ab. Herr und Frau R. liessen die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen. Am 12. Juni 1997 bewilligte die mazedonische Vertretung in Bern auf Ersuchen des BFF die Ausstellung eines Passersatzes, eines so genannten Laissez-passer, für den Ehemann und die beiden Kinder. Frau R. hatte bei der Einreichung des Asylgesuches angegeben, dass sie jugoslawische Staatsangehörige sei und ursprünglich aus Kosovo stamme. Um gemeinsam mit dem Ehemann und den Kindern nach Mazedonien zurückkehren zu können, hätte sie im Rahmen der Mitwirkungspflicht die nötigen Schritte zur Klärung der Staatsangehörigkeit und zur Beschaffung gültiger Identitäts- und Reisedokumente unternehmen müssen, was sie jedoch verweigerte.
Nach Erhalt der mazedonischen Passersatzdokumente für den Ehemann und die beiden Kinder hat das BFF am 14. Oktober dieses Jahres die Fremdenpolizei des Kantons Zürich angewiesen, die gestaffelte Wegweisung nach Mazedonien zu vollziehen. Nachdem der Ehemann und Vater mit den Kindern am 29. Oktober dieses Jahres nach Skopje zurückgebracht worden war, stellte die mazedonische Vertreterung auf Interventionen des BFF und der schweizerischen Vertretung in Skopje am 15. November für die Ehefrau ein Einreisevisum aus. Frau R. ist am 1. Dezember in Begleitung einer Vertreterin der Fürsorgebehörden der Gemeinde Stäfa nach Skopje ausgereist, wo sie - nach Feststellung der schweizerischen Vertretung vor Ort - problemlos einreisen und sich mit ihrer Familie vereinen konnte.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Trennung der Familie auf den Zeitraum vom 29. Oktober bis zum 15. November 1999, also dem Ausstellungsdatum des Einreisevisums, beschränkte und die verhältnismässig kurze Trennungsdauer allein dem Verhalten von Frau R. zuzuschreiben ist.
Zu Frage 3: Artikel 8 der EMRK garantiert den Schutz des Privat- und Familienlebens. Daraus kann jedoch kein Anspruch auf die Fortsetzung des Familienlebens in der Schweiz abgeleitet werden, wenn die Ehegatten nicht mehr über ein Anwesenheitsrecht verfügen. Die ARK hat bereits in einem Urteil vom 11. Januar 1993 entschieden, dass eine vorgezogene, gestaffelte Rückführung nicht gegen die Schutzgarantie von Artikel 8 EMRK und Artikel 44 Absatz 1 des Asylgesetzes verstösst, wenn die Vereinigung ohne weiteres im einen oder anderen Herkunfts- oder Heimatstaat der Ehepartner möglich ist.
Insbesondere in Fällen, bei denen Mitglieder einer Familie, die von der gleichen, in Rechtskraft erwachsenen Wegweisungsverfügung betroffen sind, die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen lassen, besteht im Rahmen des zwangsweisen Vollzuges somit kein Anspruch auf Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie. Die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen zur Anordnung der gestaffelten Rückführung der mazedonischen Familie R. aus Stäfa waren somit vollumfänglich erfüllt.