preparatory:AB 56715
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-15
Wortprotokoll
Artikel 786 befasst sich mit den Zustimmungserfordernissen im Zusammenhang mit der Abtretung von Stammanteilen. Gemäss Absatz 1 bedarf die Abtretung von Stammanteilen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, wobei diese die Zustimmung auch ohne Angabe von Gründen verweigern kann.
Absatz 2 regelt die Fälle, bei denen von dieser Grundregel aufgrund entsprechender Bestimmungen in den Statuten abgewichen werden kann. Unter anderem können die Statuten die Abtretung auch gänzlich ausschliessen. Diese Bestimmung gilt bereits nach heutigem Recht, ich verweise auf Artikel 777 Ziffer 7 OR.
Dennoch hat diese Bestimmung zu einer längeren Diskussion innerhalb unserer Kommission geführt. Der rechtsdogmatische Grund für diese Bestimmung besteht darin, dass die GmbH eine personenbezogene Kapitalgesellschaft ist. Könnte ein Gesellschafter oder eine Gesellschafterin wie beim Aktienrecht seinen oder ihren Anteil beliebig veräussern, so würde dies den Charakter der ganzen Gesellschaft substanziell verändern.
Die Vinkulierungsbestimmungen in der vorliegenden Form sind erforderlich, damit die Rechtsform der GmbH neu auch für Konsortien und gemeinsame Tochtergesellschaften gewählt werden kann. Als Korrelat dieser strengen Vinkulierung besteht jedoch das Recht auf Austritt aus der Gesellschaft aus einem wichtigen Grund; ich verweise auf Artikel 786 Absatz 3. Dieses Recht ist von den rechtsanwendenden Behörden ernst zu nehmen, vor allem etwa dann, wenn jemand eine Minderheitsbeteiligung geerbt hat.