Stähelin Philipp · Ständerat · 2005-06-15
Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-15
Wortprotokoll
Der Ursprung dieser Motion der SGK-SR liegt in der Beratung des Transplantationsgesetzes; Sie mögen sich noch daran erinnern. Unser Rat hat sich damals gegen die Befugnis der Verwaltung gewehrt, im Rahmen ihrer Kontrollbefugnisse ohne richterliche Ermächtigung auch Wohnungen und Privaträume zu durchsuchen. Der Nationalrat hielt damals an der [PAGE 636] Fassung des Bundesrates fest, der hier umfassende Verwaltungskompetenzen vorsah. Wir schlossen uns im letzten Durchgang dem Nationalrat an, weil wir nicht wegen dieser Differenz das ganze Gesetz scheitern lassen wollten.
Es war dies im Übrigen das dritte Mal innert kurzer Frist, dass sich die SGK mit dieser Thematik befasste, welche selbstverständlich für die gesamte Verwaltungstätigkeit und nicht nur für die Gesundheitspolizei von Belang ist. Ebenso wurde im Plenum unseres Rates mehrfach darauf hingewiesen. Immerhin gab diese Häufung von Gesetzgebungsarbeiten im Rahmen der Habeas-corpus-Problematik unserer Kommission Anlass, einen Bericht des Bundesamtes für Justiz anzufordern, der die Befugnisse der Aufsichtsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollen darstellen und erläutern, die gesetzlich vorgesehenen Kontrollbefugnisse im Hinblick auf Grundrechtsprobleme überprüfen sowie Vorschläge für eine einheitliche Regelung unterbreiten soll.
Das Bundesamt für Justiz hat der Kommission diesen Bericht am 31. Januar dieses Jahres abgegeben. Er stellt einmal die Rechtslage dar, indem er von Seite 27 bis Seite 97 die anwendbaren Rechtsbestimmungen auflistet. Sie hören richtig: Es handelt sich um 70 Seiten von Normen, welche sich zwar häufig ähnlich sehen, aber keineswegs identisch sind. Sie sind zu einem erheblichen Teil auf Verordnungsstufe angesiedelt und weisen keinen formellen Gesetzescharakter auf.
Der Bericht stellt sodann die Schutzinstrumente dar, welche die Betroffenen vor übermässigen Eingriffen der Behörden schützen sollen. Festgehalten wird, dass sich die Behörde bei jeder Kontrolle fragen muss, ob ihr Vorgehen verhältnismässig ist; insbesondere muss der nachträgliche Rechtsschutz gewährleistet sein, und - dies sei beigefügt - nur der nachträgliche Rechtsschutz.
Der Bericht weist hier auch Möglichkeiten zu Vereinfachungen auf. Er fördert zudem einige Unklarheiten in Bereichen zutage, wo weder die Lehre noch die Praxis Lösungen bieten. Vor allem ist nicht immer klar, ob bei Realakten, also tatsächlichem Verwaltungshandeln, das Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung findet. Offenbar herrscht auch Unklarheit darüber, welche Durchsetzungsmittel zulässig sind. Dies betrifft vor allem die polizeiliche Durchsetzung des Zutrittsrechtes. Trotzdem kommt das Bundesamt in seinem Bericht zur Auffassung, dass kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Entsprechend beantragt nun auch der Bundesrat, die Motion abzulehnen.
Von der Bedürfnislage der Verwaltung her gesehen, mag das durchaus zutreffen. Unsere Kommission ist indessen mehrheitlich der Meinung, dass es sich hier zwar nicht um das dringendste Gesetzgebungsverfahren handelt, dass aber doch grundlegende Fragen offen sind, dass insbesondere auch das Verfahren rund um die Realakte alles andere als klar erscheint und dass die vielen unterschiedlichen Formulierungen in den rund 120 einschlägigen Erlassen ebenfalls Unsicherheiten schaffen. Es scheint ein zunehmender Wildwuchs zu entstehen. Eine Gesamtschau und grundlegende Bestimmungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind deshalb nach Meinung der Kommission angebracht. Insbesondere ist bei den schärferen Zwangsmassnahmen, bei Hausdurchsuchung oder Aktenbeschlagnahmung etwa, eine Anordnung durch den Richter ins Auge zu fassen.
In seiner Stellungnahme zur Motion weist der Bundesrat insbesondere auch darauf hin, in der Verwaltungspraxis, im Parlament und in der Öffentlichkeit seien die mit der Motion angesprochenen Fragen bis heute nur punktuell als Problem thematisiert worden. Es heisst, der dabei im Vordergrund stehenden Forderung werde mit der vorgesehenen Klarstellung des Rechtsschutzes bereits Rechnung getragen. Die Praxis zeige auch, dass einer insgesamt beträchtlichen Anzahl von behördlichen Kontrollen eine praktisch vernachlässigbare Anzahl von Beschwerden gegenüberstehe. Ich stelle dazu die Frage, ob die erkannten und auch vom Bundesamt für Justiz festgestellten Probleme tatsächlich erst virulent werden müssen, damit sie angegangen werden. Ich stelle fest, dass offenbar auch der Bundesrat nun bei der im Vordergrund stehenden Forderung den Handlungsbedarf sieht und zumindest eine Klarstellung vorsieht.
Ist der Handlungsbedarf aber gegeben, so ist die Motion eben auch anzunehmen. Namens der Kommission bitte ich Sie darum.