Marti Werner · Nationalrat · 2005-09-19
Marti Werner · Nationalrat · Glarus · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-09-19
Wortprotokoll
In Artikel 94 des Parlamentsgesetzes haben wir an und für sich nur bei Absatz 1 eine Differenz zum Ständerat. Absatz 2 ist zwar etwas anders formuliert, kommt aber inhaltlich der Fassung des Ständerates gleich, welche am geltenden Recht festhalten will.
Die Differenz bei Absatz 1 ist an sich eine Innovation des Nationalrates; sie ist von der nationalrätlichen Kommission eingefügt worden. Bei aller Achtung vor Innovationen: Diese hier ist erstens unnötig und zweitens auch ein wenig taugliches Instrument, um die vom Nationalrat angestrebte Lösung zu finden. Ich beantrage Ihnen deshalb namens der Minderheit, dem Ständerat zuzustimmen. Dies aus folgenden Gründen:
1. Mit der Fassung von Artikel 94 Absatz 1 wird ein Verfahren beschrieben, mit dem Verfahren selbst will man aber Inhalte bewirken. Inhalte sollen immer politisch ausdiskutiert und politisch entschieden werden; sie sollen sich nicht durch gesetzliche Vorschriften bzw. Definitionen ergeben. Es ist immer fragwürdig, wenn schlussendlich über Verfahrensregelungen Inhalte definiert werden sollen.
2. Die vom Nationalrat vorgesehene Regelung ist auch widersprüchlich, denn sie behandelt gleiche Sachverhalte ungleich. Wenn das Budget beispielsweise in der Fassung des National- und des Ständerates den Höchstbetrag bereits vor der Einigungskonferenz überschritten hat, dann kann es gemäss dieser Regelung schlichtweg nicht mehr zu einer Einigungskonferenz kommen, denn der Höchstbetrag ist ja bereits überschritten. Es muss von vornherein der tiefere Betrag gelten; eine Einigungskonferenz wird demnach gar nicht mehr durchgeführt. Das ist eine Beschränkung des Zweikammersystems, unabhängig davon, welche Kammer vorher obsiegt hat. Das ist in der diffizilen Balance, die wir zwischen den beiden Kammern haben, ein Schritt, den man nicht tun soll und darf.
3. Mit diesem Vorgehen wird eine Lex specialis geschaffen. Wenn nämlich im Rahmen des normalen Budgetprozesses der Höchstbetrag überschritten wird, wird dieser Höchstbetrag normal nach Finanzhaushaltgesetz und Schuldenbremse im Ausgleichskonto verbucht und muss später wieder abgetragen werden. Wenn nun dieser Höchstbetrag im Rahmen der Einigungskonferenz überschritten werden sollte, soll auf einmal ein anderer Weg beschritten werden, und es soll hier dann nur der tiefere Betrag gelten.
4. Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass der Ständerat, den man auch hin und wieder als "juristisches Gewissen" bezeichnen kann, dieser gesetzlichen Regelung, die effektiv äusserst fragwürdig ist, stillschweigend und einstimmig abgelehnt hat. Wenn ich aufseiten des Nationalrates insbesondere die Abstimmungsergebnisse in der Kommission betrachte, sehe ich, dass die Minderheiten im Wachsen begriffen sind.
Deshalb ersuche ich Sie, bereits heute der Minderheit und dem Ständerat zuzustimmen und diesen Absatz 1 von Artikel 94 zu streichen bzw. am geltenden Recht festzuhalten.