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Fluri Kurt · Nationalrat · 2005-09-19

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-19

Wortprotokoll

Gemäss den Artikeln 48 und 56 der Verfassung haben die Kantone ihre Verträge untereinander sowie ihre Verträge mit dem Ausland dem Bund zur Kenntnisnahme bzw. zur Information zu unterbreiten. Nach der früheren Verfassung waren diese Verträge durch den Bund zu genehmigen. Wo es hingegen um die Umsetzung von Bundesrecht auf kantonaler Stufe geht, bleibt das Genehmigungsrecht durch den Bund gegenüber den entsprechenden kantonalen Erlassen gemäss Artikel 186 der Bundesverfassung vorbehalten.

Bei dieser Revision des RVOG geht es nun um die Umsetzung dieser Verfassungsbestimmungen. Während die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund in Artikel 61 Litera b bloss eine Anpassung an die neue Verfassung erfährt und völlig unbestritten ist, geht es in den Artikeln 61 Litera c und 62 um eine teilweise neue Regelung, weil die bisherigen Vorschriften ungenügend waren. Unter anderem geht es dabei um das Einspracheverfahren seitens der mit einer Regelung nicht einverstandenen, aber nicht beteiligten Drittkantone, um eine Vereinfachung der verwaltungsinternen Entscheidkompetenzen und um eine Abgrenzung der Verträge von beschränkter Tragweite von den wichtigeren.

Die Staatspolitische Kommission unseres Rates unterstützt die Vorlage einstimmig und beantragt Ihnen, auch in Artikel 61 Litera c Absatz 1 dem Ständerat zu folgen. Hier handelt es sich um eine Ergänzung, die an sich selbstverständlich ist und deshalb nicht Gesetzeswürde hätte. Einerseits ist [PAGE 988] es zwar zu bedauern, dass für solche unnötigen Zusätze Gesetze tendenziell eher überlastet werden, andererseits lohnt es sich hier im Einzelfall aber nicht, deswegen das Differenzbereinigungsverfahren in Gang zu setzen.

Somit schlagen wir Ihnen vor, der einstimmigen SPK Ihres Rates zu folgen, auf das Geschäft einzutreten und es anschliessend gutzuheissen.