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preparatory:AB 56996

Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-20

Wortprotokoll

Zuerst eine organisatorische Bemerkung zu dieser Debatte: Die Beschlüsse, die wir hier beim Elektrizitätsgesetz fällen, gelten sinngemäss auch für die entsprechenden Artikel im Stromversorgungsgesetz. Wir werden also die Debatte zu den "gleichen" Artikeln nicht zweimal führen.

Nun zu Artikel 18a Absatz 2, zum Übertragungsnetzbetreiber; vielleicht auch hierzu eine Vorbemerkung: Die privatrechtlich organisierte Elektrizitätswirtschaft hat in der Schweiz bisher sehr gut funktioniert, und gerade deshalb ist bei einer allfälligen Änderung der Gesellschaftsform, die sicher auch finanzielle Folgen hätte, Zurückhaltung am Platz.

Eine grosse Mehrheit der Kommission spricht sich in [PAGE 1031] Übereinstimmung mit dem Bundesrat dafür aus, dass der Übertragungsnetzbetreiber privatrechtlich organisiert werden soll. Eine öffentlich-rechtliche Anstalt würde eine Verstaatlichung oder Quasiverstaatlichung der Übertragungsnetze bedeuten, da die bisherigen Eigentümer nicht mehr über ihr Eigentum verfügen könnten. Die Kommissionsmehrheit sieht die Gefahr, dass dann berechtigte und massive Entschädigungsforderungen an den Bund gestellt werden könnten.

Die Minderheit I (Bäumle) will wie die Minderheit II (Nordmann) einen öffentlich-rechtlichen Übertragungsnetzbetreiber, und Letztere will dazu noch die Wahl der Anstaltsleitung dem Bundesrat übertragen. Die Kommissionsmehrheit glaubt jedoch, dass eine privatrechtliche Aktiengesellschaft den Betrieb sicherer und wirtschaftlicher gewährleisten kann. Die Betreiber haben bekanntlich bereits eine Betreibergesellschaft mit dem Namen Swissgrid gegründet. Diese Gesellschaft dürfte problemlos die in Artikel 18b aufgeführten Aufgaben übernehmen können. Die Kommission ist allerdings der Ansicht, dass es für einen gut funktionierenden Strommarkt wichtig ist, dass der Betreiber möglichst unabhängig ist. Sie schlägt deshalb in ihrem Antrag eine entsprechende Formulierung vor, und ich bitte Sie, hier der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Mit dem Einschub "unabhängige" will die Mehrheit verhindern, dass ein privatrechtlich organisierter Übertragungsnetzbetreiber über die Stellenbesetzung in der operativen Führung oder im Verwaltungsrat in Abhängigkeit von den Stromproduzenten gerät. Damit reagiert die Kommission auf eine Verfügung der Weko, die die Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers von den Stromproduzenten vorschreibt. Mit dieser Lösung wird auch die Nichtdiskriminierung derjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährleistet, die nicht in der Swissgrid zusammengeschlossen sind. Ich bitte Sie also, hier der Mehrheit zuzustimmen.

Dann zu Absatz 4, der Vertretung im Verwaltungsrat: Sehr kontrovers wurde in der Kommission die Frage diskutiert, wie die Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers sichergestellt werden soll. Die Mehrheit der Kommission konnte sich schliesslich auf eine Formulierung einigen, nach der die Mehrheit der Vertreter im Verwaltungsrat und die Mitglieder der Geschäftsleitung nicht gleichzeitig im direkten oder indirekten Vertrags- oder Entschädigungsverhältnis mit Elektrizitätsunternehmen sein dürfen. Die Minderheit II schlägt vor, dass nicht nur eine Mehrheit, sondern zwei Drittel der Vertreter im Verwaltungsrat und die Mitglieder der Geschäftsleitung nicht gleichzeitig im Vertrags- oder Entschädigungsverhältnis mit Elektrizitätsunternehmen sein dürfen. Die Minderheit III geht noch weiter und will diese Verbindung zwischen Elektrizitätsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern ganz unterbinden. Die Minderheit I will dagegen keine so einschränkende Formulierung. Sie ist der Ansicht, dass mit dem Text der Kommissionsmehrheit die Eigentumsrechte zu stark eingeschränkt würden, was einen unberechtigten Eingriff in das Aktienrecht darstelle. So könnten beispielsweise die Eigentümer nicht einmal mehr jemanden im Mandatsverhältnis in die Geschäftsleitung oder in den Verwaltungsrat delegieren.

Um die Unabhängigkeit der Netzgesellschaft von den übrigen Gesellschaften im Elektrizitätssektor und gleichzeitig auch die Gleichbehandlung derjenigen Netzbetreiber, die nicht in der Swissgrid zusammengeschlossen sind, zu gewährleisten, ist allerdings nicht nur eine rechtlich-organisatorische Entflechtung, sondern auch eine Entflechtung im Hinblick auf die verfügbaren Informationen notwendig. Deshalb sollen nach Ansicht der Kommission die Vertreter im Verwaltungsrat des Übertragungsnetzbetreibers eben in keinem direkten oder indirekten Entschädigungs- oder Vertragsverhältnis mit Elektrizitätsunternehmen stehen. Indem diese Regelung nicht auf alle Mitglieder des Verwaltungsrates, sondern nur auf dessen Mehrheit angewendet wird, kann gewährleistet werden, dass das Know-how der Übertragungsnetzbetreiber dennoch in die neue Unternehmung einfliessen kann, was sicher wichtig ist.

Noch zu Absatz 5, zu den Statuten: Der Bundesrat möchte den Kantonen mit Absatz 5 das Recht einräumen, zwei Vertretungen in den Verwaltungsrat des Übertragungsnetzbetreibers abzuordnen. Der Antrag der Minderheit Rechsteiner-Basel sieht hingegen eine Ausweitung des Verwaltungsrates vor und will dem Bund, den Kantonen, den Organisationen der Wirtschaft und weiteren Gesellschaften einen Sitz im Verwaltungsrat einräumen. Die Mehrheit der Kommission lehnt diesen Antrag ab, da sie die Meinung vertritt, dass es nicht Aufgabe des Gesetzes ist, die Zusammensetzung des Verwaltungsrates einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft zu regeln; dies würde einen unberechtigten Eingriff bedeuten.

Ich bitte Sie deshalb, diesen Minderheitsantrag abzulehnen und auch in den anderen Punkten der Mehrheit der Kommission zuzustimmen.