Rechsteiner Rudolf · Nationalrat · 2005-09-22
Rechsteiner Rudolf · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-09-22
Wortprotokoll
Wir kommen in der dritten Runde zu einer Differenzbereinigung in einem Geschäft, das nun schon sieben Jahre alt ist. Es geht um die sogenannten Altlasten im Umweltrecht. Es gibt zwei verbleibende Differenzen zum Ständerat, wobei es sich im einen Fall, in Artikel 32d Absatz 3, um eine rein semantische Frage ohne materielle Bedeutung handelt. In diesem zweiten Fall schlägt Ihnen die UREK vor, sich dem Ständerat anzuschliessen.
Als materielle Differenz bleibt ein Antrag der Kommission zu Artikel 32bbis, zur sogenannten Bauherrenaltlast. Bauherrenaltlasten sind Altlasten im Boden, die nicht sanierungspflichtig sind und erst bei einer Neubaute saniert werden müssen. Bisher, also nach geltendem Recht, war es so, dass der Inhaber des Grundstücks und der Bauherrenaltlast allein für die Sanierung aufzukommen hat. Es wurde aber in beiden Räten stets anerkannt, dass diese Sanierungspflicht zulasten des Inhabers zu ungerechten Härtefällen führen kann, die man eigentlich einer Lösung zuführen möchte.
Ursprünglich wollte die Kommission des Nationalrates die Bauherrenaltlasten ähnlich wie die "echten", sanierungspflichtigen Altlasten ganz dem Verursacher überbürden, wenn es zu Neubauten und damit zusammenhängenden Sanierungen kommt. Diese Lösung wurde jedoch vom Ständerat stets verworfen, nicht zuletzt auf Druck der Kantone, die sich zur Abwendung von komplizierten Rechtsfällen und aus Angst vor übermässigen Sanierungspflichten zulasten Dritter gegen diese Lösung zur Wehr setzten.
In der Neufassung, die Ihnen nun vorliegt, schlägt Ihnen die Kommission einstimmig vor, eine deutlich abgespecktere Version ins Gesetz aufzunehmen, wobei nicht nur der Verursacher, sondern auch der Inhaber der Altlast bei einer Sanierung zahlungspflichtig bleibt. Damit - so die Erwartung - können auch die befürchteten Luxussanierungen verhindert werden, bei denen der Verursacher für Leistungen aufkommen müsste, die bei einem Neubau vielleicht nicht immer zwingend nötig wären. [PAGE 1107]
Nachdem wir uns nun in der dritten Runde der Differenzbereinigung befinden, hat sich die UREK ein Herz gefasst und ist direkt mit den Vertretern der Kantone, also mit der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK), in Kontakt getreten. Auf dieser Ebene konnte eine starke Annäherung der Positionen herbeigeführt werden, mit dem Resultat des nun hier vorliegenden Antrages. Die BPUK hat uns klar signalisiert, dass mit einem solchen Kompromiss das Ziel einer gütlichen Einigung näher rückt.
Festzuhalten ist, dass es sich beim nun gewählten Weg um eine zeitlich eng befristete Lösung handelt. Leistungen sollen beim Verursacher nur dann geltend gemacht werden können, wenn der Inhaber das Grundstück zwischen dem 1. Juli 1972, dem Inkrafttreten der Gewässerschutzbestimmungen, und dem 1. Juli 1997, dem Inkrafttreten des revidierten Umweltschutzgesetzes, erworben hat. Ansprüche können auch längstens während 15 Jahren ab Inkrafttreten der Bestimmung geltend gemacht werden, also bis längstens zum Jahre 2021, falls das Gesetz auf den 1. Januar 2006 in Kraft tritt. Damit erhält die neue Formulierung den Charakter einer blossen Übergangsbestimmung. Der Inhaber eines Grundstücks muss zudem nachweisen, dass er vom Verursacher keine Entschädigung erhalten hat und dass beim Verkauf des Grundstücks wegen der Altlasten keine Preisnachlässe gewährt wurden.
Zudem bleibt der Inhaber des Grundstücks auch finanziell gesehen in der Pflicht. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass der Verursacher mindestens zwei Drittel der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials trägt. Dies bedeutet, dass der Inhaber des Standortes in der Regel zu zwischen 0 und 30 Prozent an den Mehrkosten beteiligt wird. Dies entspricht, wie uns die Vertreter des Buwal erklärt haben, nahezu der heute gültigen Rechtspraxis bei "echten" Altlasten.
Bei Gerichtsentscheiden sehen nämlich die Bestimmungen meistens vor, dass die Besitzer des belasteten Bodens in der Regel mit Kosten von 10 bis 20 Prozent belastet werden. Mit dieser Lösung wurde ein Weg gefunden, bei dem das Gericht einen gewissen Ermessensspielraum behält, der grösser ist als bei echten Altlasten.
Zum Schluss möchte ich betonen, dass sich die neue Lösung eben nur auf Erwerbe anwenden lässt, die zwischen 1972 und 1997 stattgefunden haben. Es ist also nicht möglich, mit neuen Käufen oder Verkäufen eine Wandlung der Sanierungspflichten herbeizuführen.
Die UREK hat den nun vorliegenden Vorschlag einstimmig verabschiedet. Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung.