Vollmer Peter · Nationalrat · 2005-09-22
Vollmer Peter · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-09-22
Wortprotokoll
Ich möchte Sie vor allem im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe bbis auf etwas aufmerksam machen, das wir in der ersten Beratung hier intensiv diskutiert haben. Wir hatten nämlich am Schluss plötzlich einen Antrag - ich glaube, von Herrn Hochreutener -, der verlangte, dass man für die ausländischen Sender, die in der Schweiz Werbefenster haben, die Alkoholwerbung verbietet. Wir haben damals schon gesagt, das könne man nicht, man dürfe sie nicht diskriminieren, indem man ihnen andere Werbevorschriften auferlege als jene, die wir in der Schweiz haben.
Es ist aber so - da muss ich Herrn Leutenegger korrigieren -: Ausländische Sender, die mit besonderen Werbefenstern in die Schweiz einstrahlen, unterliegen schweizerischem Recht. Wenn wir deshalb verhindern wollen, dass diese ausländischen Sender in ihren Werbefenstern Alkoholwerbung ausstrahlen, brauchen wir eine Regelung auch für die schweizerischen Sender. Deshalb hat uns die Verwaltung - im Einvernehmen mit der Kommission - einen Vorschlag formuliert, der auch rechtlich niet- und nagelfest sein soll. Das ist der Antrag zu Absatz 1 Buchstabe bbis.
Jetzt muss man eine zweite Bemerkung machen. Ich muss Sie daran erinnern - deshalb bin ich etwas überrascht ob der Position der SVP-Fraktion -, dass dieser Buchstabe bbis in der Kommission einstimmig ohne Gegenantrag aufgenommen wurde. Diese Philosophie stützt sich auf etwas ganz Wichtiges, nämlich auf diese Asymmetrie, die wir heute haben, indem wir sagen, die lokalen Privatsender sollen Alkoholwerbung machen können; wir kommen ihnen diesbezüglich entgegen, weil das für sie wichtig ist, damit sie zum Beispiel ihre lokalen Biere vermarkten können. Auf nationaler und sprachregionaler Ebene schliessen wir das aber aus. Das heisst, die SRG soll hier nicht tätig sein können. Wir privilegieren hier die privaten, lokalen Sender.
Das ist eigentlich die Konzeption der Kommissionsmehrheit: Wir wollen hier die privaten, lokalen Sender bevorzugen gegenüber den nationalen und damit auch den internationalen, ausländischen Sendern, die bei uns einstrahlen. Mit dieser Formulierung der Kommissionsmehrheit haben Sie genau diesen Effekt. Weder die SRG, noch allfällige sprachregionale oder nationale Fernsehsender noch die ausländischen Sender in ihren Werbefenstern dürfen danach Alkoholwerbung machen. Hingegen dürfen das die Privatsender im lokalen Bereich tun. Dort privilegieren wir sie. Wenn Sie das jetzt streichen, dann können alle, dann kann sogar die SRG - wir müssten das sonst in Artikel 16 Absatz 2bis wieder aufleben lassen - normale Alkoholwerbung machen, und alle ausländischen Sender können das machen. Damit stellen Sie eigentlich genau die wieder schlechter, für die wir uns da eingesetzt haben mit dieser asymmetrischen Ordnung, dass wir den Lokalsendern hier einen gewissen Vorteil gegenüber den sprachregionalen, nationalen und ausländischen Sendern belassen. Das ist der "Meccano" dieses Buchstabens bbis! Ich habe den Eindruck, Sie sind da einer falschen Konzeption aufgesessen: Sie schwächen im Grunde genommen genau die, die Sie stärken möchten, nämlich die Lokal- und Privatsender, wenn Sie hier diesen Buchstaben bbis streichen. Das soll eben eine Lösung sein, die es nichtdiskriminierend ermöglicht, auch gegen die ausländischen Sender und ihre Werbefenster vorzugehen, damit nicht diese einfach den Markt in diesem Bereich der Alkoholwerbung beherrschen.
Deshalb bitte ich Sie im Namen der Kommission - einmütig, einstimmig, ohne Gegenantrag -, hier diesem Buchstaben bbis zuzustimmen.
Zur Politwerbung und zum Jugendschutz hat Ihnen Herr Germanier bereits ausführlich die Argumente der Mehrheit unterbreitet. Ich kann hier nochmals festhalten: Das Abstimmungsergebnis war sehr knapp; man fällte diesen Entscheid, wonach man das für die Privatradios öffnen will, mit 12 zu 10 Stimmen.
Beim Jugendschutz hat man die Bestimmung, die wir in der ersten Lesung hier mit der Mehrheit durchbrachten, auch knapp umgedreht. Ich möchte hier nur auf Folgendes hinweisen: Eine solche Bestimmung gibt es eigentlich heute schon, im heutigen Gesetz. Sie wurde noch nie angewendet; es ist quasi eine vorsorgliche Bestimmung; sie ist also noch nie zur Anwendung gelangt. Da kann man sich fragen, ob es sie effektiv braucht.
Die Mehrheit ist der Meinung, der gesetzliche Jugendschutz reiche aus, und empfiehlt Ihnen deshalb hier, diese Bestimmung zu streichen. Sie müssen darüber entscheiden.