Hubmann Vreni · Nationalrat · 2005-09-26
Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-09-26
Wortprotokoll
Der 17. März 2005 wird als schwarzer Tag in die Geschichte der Schweiz eingehen. An diesem "Black Thursday" fällte die sonst so besonnene Chambre de Réflexion Entscheide, die nicht nur menschenrechtswidrig sind, sondern auch gegen unsere Bundesverfassung verstossen - zum Beispiel im Artikel 83a.
Der Zufall wollte es, dass das Bundesgericht am folgenden Tag einen Fall des Solothurner Verwaltungsgerichtes zu entscheiden hatte, in dem einem Asylsuchenden in einem Nichteintretensentscheid die Nothilfe gestrichen worden war, weil er nicht kooperiert hatte. Der Entscheid des Bundesgerichtes war eindeutig: Eine Verweigerung der Nothilfe verstösst gegen Artikel 12 der Bundesverfassung. Die Verweigerung der Nothilfe als Zwangsmittel einzusetzen, ist verfassungswidrig.
Sie kennen die Fortsetzung der Geschichte. Herr Bundesrat Blocher sagte, ja, dann müsse man eben die Verfassung ändern. Der Entscheid des Ständerates löste, wie das Herr Lustenberger gesagt hat, landesweit ein grosses Medienecho aus, und wir erhielten zahlreiche - ich würde fast sagen: unzählige - Briefe von besorgten Bürgerinnen und Bürgern. Der Präsident des Bundesgerichtes, Herr Giusep Nay, gab sogar ein Zeitungsinterview, was sehr aussergewöhnlich ist. Er stellte nochmals klar, dass wir die Verfassung und das Grundrecht auf Nothilfe verletzen, wenn wir die Nothilfe verweigern.
All diese Reaktionen führten dazu, dass die Staatspolitische Kommission des Nationalrates bereit war, den vom Ständerat eingefügten Artikel 83a, zu streichen, und zwar mit 16 zu 8 Stimmen. Dass die Minderheit I (Amstutz) und die Minderheit II (Lustenberger) trotzdem darauf beharren, dem Ständerat bzw. in einem gewissen Sinn dem Ständerat zu folgen, zeugt von einer gewissen Unbelehrbarkeit. Wir brauchen den Antrag der Minderheit II nicht, er ist unnötig. Artikel 12 der Bundesverfassung ist klar genug: "Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind." Diese Formulierung in Artikel 12 der Bundesverfassung genügt vollkommen. Wir brauchen den Antrag der Minderheit II (Lustenberger) nicht.
Ich bitte Sie daher, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.