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preparatory:AB 57418

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-09-26

Wortprotokoll

Der Ständerat hat während seiner Erstberatung Artikel 83a mit dem Titel "Einschränkung oder Verweigerung von Nothilfe" eingeführt. Die Schweiz nahm davon Kenntnis. Erst als ein paar Tage später das Bundesgericht entschied, dass die Formulierung, wie sie der Ständerat gewählt hatte, nicht mit unserer Bundesverfassung konform sei, ging berechtigterweise ein Aufschrei vor allem durch die Presse, aber ein Aufschrei auch durch die ganze Schweiz. Damit erhielt dieser Artikel nicht nur eine sachpolitische, sondern vor allem auch eine staatspolitische Dimension.

Es ist für alle von uns klar: Wenn wir hier legiferieren, haben wir uns, obwohl wir die Verfassungsgerichtsbarkeit nicht kennen, in erster Linie an unsere Verfassung zu halten. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat in Kenntnis des Urteiles des Bundesgerichtes klar die Meinung vertreten, dass die Formulierung des Ständerates nicht haltbar ist. Sie hat aber, auch in Kenntnis des Willens des Ständerates - übrigens des einstimmigen Ständerates - den Bundesrat beauftragt, nach einer Formulierung zu suchen, die mit unserer Verfassung kompatibel ist.

Was die Minderheit II vorschlägt, entspricht unserer Bundesverfassung.

Die Minderheit II hat auch einen anderen Titel gewählt. Es ist nicht mehr von einer "Verweigerung der Nothilfe" die Rede, denn diese wird nach diesem Artikel nicht tel quel verweigert, sondern es geht darum, die Voraussetzungen zu stipulieren, unter welchen die Nothilfe ausgerichtet werden soll. Wenn Sie nun diesen Artikel lesen, stellen Sie fest, dass drei Bedingungen nach einem rechtskräftigen Entscheid die Voraussetzung sind, um dann die Nothilfe einzuschränken. Zuerst muss diese Wegweisung, die rechtskräftig ist, auch zulässig sein. Zum Zweiten muss die Möglichkeit da sein, eine rechtskräftige Wegweisung zu vollziehen, und letztlich muss diese Wegweisung auch noch zumutbar sein. Schliesslich - und darauf hat der Vorschlag des Bundesrates reagiert - wird eine Ausnahmeklausel stipuliert, indem gesagt wird, die Nothilfe werde dann gewährt, wenn eine Notlage glaubhaft gemacht werden könne. Diese Formulierung ist konsequent, aber sie ist zugegebenermassen streng. Ich bin mit diesem Anliegen in der CVP-Fraktion in der Minderheit, die CVP-Fraktion wird in ihrer Mehrheit die Minderheit II nicht unterstützen. Ich möchte Herrn Amstutz dafür danken, dass er seinen Minderheitsantrag zurückgezogen hat: Es ist staatspolitisch richtig, dass man einen Antrag, der nicht verfassungskonform ist, hier zurückzieht. Ich halte aber an meinem Minderheitsantrag fest.