Müller Philipp · Nationalrat · 2005-09-26
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-26
Wortprotokoll
Da die Härtefallregelung, Artikel 14 Absatz 1bis, mit dem Gesamtkonzept vorläufige versus humanitäre Aufnahme zusammenhängt, behandeln wir zuerst die vorläufige Aufnahme, Artikel 44.
Im Bereich dieser vorläufigen, der provisorischen beziehungsweise der humanitären Aufnahme stehen zwei Konzepte zur Diskussion. Wir schlagen Ihnen vor, dass wir zuerst den Grundsatz dieser Konzepte festlegen. Wenn wir das Konzept beschlossen haben, so hat das redaktionelle Auswirkungen auf diverse andere Artikel.
Das erste Konzept ist jenes unseres Rates mit der Kombination einer provisorischen und humanitären Aufnahme; wir haben es im Mai letzten Jahres hier drin beschlossen. Das zweite Konzept ist jenes des Ständerates mit der neu ausgestalteten und wesentlich verbesserten vorläufigen Aufnahme. Es entspricht der Fassung des Ständerates und der Kommissionsmehrheit. Dem würde das heute geltende Recht gegenüberstehen.
Allen diesen Vorschlägen ist der Sachverhalt gemeinsam, dass die betroffenen Personen ihre Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnten oder sie trotz glaubhaftem Vorbringen nicht erfüllen. Es handelt sich also nicht um Personen, welche gemäss Artikel 3 des Asylgesetzes Anrecht auf definitive Aufnahme haben.
Das Konzept humanitäre und provisorische Aufnahme in Kombination, also das ursprüngliche Konzept unseres Rates, gemäss Entwurf des Bundesrates und Beschluss unseres Rates, sieht wie folgt aus: Die humanitäre Aufnahme soll angeordnet werden, wenn der Wegweisungsvollzug nicht zulässig oder nicht zumutbar ist oder wenn eine schwerwiegende persönliche Notlage vorliegt. Es gelten dafür die gleichen Voraussetzungen wie heute bei der vorläufigen Aufnahme im geltenden Recht. Die provisorische und humanitäre Aufnahme in Kombination soll angeordnet werden, wenn der Wegweisungsvollzug unmöglich ist oder wenn ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt und der Wegweisungsvollzug unzulässig ist.
Die Rechtsstellung bei einer humanitären Aufnahme ist die folgende: Es gibt einen verbesserten Zugang zur Erwerbstätigkeit, die Bewilligungserteilung für den Erwerb ist wie bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung vorgesehen. Dies bedeutet, dass humanitär aufgenommene Personen unabhängig von der Arbeitsmarktlage eine Erwerbstätigkeit bewilligt erhalten können. Der Familiennachzug bei der humanitären Aufnahme ist möglich, wenn die Familie zusammenwohnt und eine angemessene Wohnung besitzt sowie genügende finanzielle Mittel vorhanden sind. Der Bundesrat kann bei den finanziellen Voraussetzungen Erleichterungen vorsehen. Zudem sind Integrationsbeiträge des Bundes für die Kantone zur Förderung der beruflichen, sozialen und kulturellen Integration möglich. Die Rechtsstellung bei der provisorischen Aufnahme entspricht in etwa derjenigen bei der ursprünglichen vorläufigen Aufnahme im geltenden Recht.
Zur Verbesserung der vorläufigen Aufnahme gemäss Beschluss des Ständerates und der Empfehlung der Kommissionsmehrheit: Der Ständerat und die Kommissionsmehrheit verzichten auf die Einführung der humanitären und [PAGE 1159] provisorischen Aufnahme in Kombination. Es sollen nicht zwei Kategorien von Personen geschaffen werden, die auf der Asylschiene zu uns gekommen sind, die die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnten, hier bleiben können und trotzdem nie wissen, wann sie das Land wieder verlassen müssen. Viele der vorläufig Aufgenommen halten sich über lange Jahre in der Schweiz auf, weil die Voraussetzungen für eine Rückkehr nicht gegeben sind. Immerhin leben heute über 4500 Personen als vorläufig Aufgenommene seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz.
Aus diesem Grund soll im Interesse einer verbesserten Integration die Rechtsstellung dieser Personen in der neuen vorläufigen Aufnahme verbessert werden. Sie soll angeordnet werden, wenn der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Der Ständerat und die Kommissionsmehrheit haben sich jedoch für eine ausführlichere Umschreibung der Unzumutbarkeit eines Wegweisungsbeschlusses in Artikel 14a Absatz 3 des Anag entschieden.
So sieht die Rechtsstellung der neuen vorläufigen Aufnahme gemäss Ständeratsbeschluss und Empfehlung der Kommissionsmehrheit aus: Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann unabhängig von der Arbeitsmarkts- und Wirtschaftslage bewilligt werden. Im Ergebnis entspricht dies der bei der humanitären Aufnahme vorgeschlagenen Regelung. Diese Formulierung ist jedoch präziser als die ursprüngliche des Bundesrates, welche einen Auslegungsspielraum offen lässt und das Verhältnis zu Artikel 7 Absatz 3 der Begrenzungsverordnung im Unklaren lässt. Der Familiennachzug ist drei Jahre nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme - der neuen vorläufigen Aufnahme - möglich, wenn die Familie zusammenwohnt und eine angemessene Wohnung sowie genügend finanzielle Mittel vorhanden sind. Der Bund kann auch hier Integrationsbeiträge zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Selbstständigkeit vorsehen.
Der wesentliche Unterschied zwischen der humanitären Aufnahme gemäss dem ursprünglichen Beschluss bei der Erstberatung und der verbesserten, jetzt zur Diskussion stehenden vorläufigen Aufnahme gemäss Ständerat und Kommissionsmehrheit ist somit die vorgesehene dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug. Die Kantone haben im Rahmen der informellen Konsultation im Sommer 2004 Stellung genommen zu einem Vorschlag, der nicht mehr identisch ist mit der Vorlage, die wir heute beraten. Die Bedenken der Kantone wurden im Konzept des Ständerates und der Kommissionsmehrheit berücksichtigt.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 16 zu 8 Stimmen, dem Konzept des Ständerates zu folgen und die Minderheit Vermot-Mangold abzulehnen.