preparatory:AB 57610
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-09-27
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat die Durchsetzungshaft nicht eingebracht; es war der Ständerat, der sie eingebracht hat. Ich hatte sie dem Bundesrat aber damals empfohlen. Allerdings hat der Bundesrat im Falle des Nothilfeentzuges eine andere Form gewählt. Sie haben sie gestern abgelehnt. Gemäss Bundesrat sollte Nothilfe nicht einfach ohne jegliche Mitwirkung gewährt werden. Es ist richtig, dass das Bundesgericht auch bei den Verhandlungen über den entsprechenden Entscheid auf diese Haftmittel hingewiesen hat, zum Beispiel auf eine Durchsetzungshaft. Sie müssen jetzt entscheiden, was Sie wollen.
Es ist hier gesagt und von mehreren daran Anstoss genommen worden, dass ich darauf hingewiesen habe - und ich tue das hier ausdrücklich nochmals -, dass für diese Haftformen keine Strafgefängnisse vorgesehen sind. Ich bitte Sie, keine Vermischung vorzunehmen. Es ist ein wesentlicher Unterschied zwischen einer Haft in einem Strafgefängnis, einer Ausschaffungshaft, einer Vorbereitungshaft oder, wenn Sie sie beschliessen, der Durchsetzungshaft. Es ist keine Freiheitsberaubung. Freiheitsberaubung, Frau Hubmann, ist ein Straftatbestand. Wenn Ihre Nomenklatur richtig wäre, müssten Sie jeden, der das tut, einsperren. Aber es ist ein rechtmässiger Freiheitsentzug, wie wir ihn für schwierige Fälle immer haben. Das ist ein Unterschied. Ich bitte Sie, vor allem im Strafrecht genau zu sein.
Nun zu Ihrer Formulierung. Es ist auf die Kinderkonvention hingewiesen worden. Es ist darauf hingewiesen worden, dass es doch nicht in Ordnung sei, dass man Kinder in diese Durchsetzungshaft nehme. Ich muss Ihnen sagen: Unter 15 Jahren darf gar niemand in eine solche Durchsetzungshaft genommen werden. Das steht in Ihrem Gesetzestext. Es geht um 15- bis 18-Jährige. Für sie gibt es eine reduzierte Möglichkeit, und über 18-Jährige sind Gefangene. Ein Verstoss gegen die Kinderkonvention ist also gar nicht möglich. Selbstverständlich werden diese Konventionen eingehalten.
Nun zur Frage, die Sie, Frau Hubmann, aufgeworfen haben, es gebe einen Entwurf zu einer Richtlinie der EU-Kommission, um diese Fristen innerhalb der EU zu vereinheitlichen, zu harmonisieren, und zwar bei einer Dauer von sechs Monaten. Ich muss Ihnen sagen: Kaum ist die Regelung erlassen worden, haben die Länder - ich weiss es vor allem von Holland und Deutschland - aufbegehrt. Deutschland mit einem nicht sehr bürgerlichen Herrn Otto Schily - nicht wahr, Herr Schily ist ja nicht besonders bürgerlich - hat unverzüglich gesagt, es komme nicht infrage, dass man auf sechs Monate gehe, da könne Deutschland nie zustimmen. Und man wird das auch nicht durchbringen, denn da gibt es eine Kommission, die theoretisch argumentiert, "kurz wäre besser", und es gibt die Länder, die das durchzuführen haben und die anderer Meinung sind.
Nun zum Begriff der Durchsetzungshaft bzw. Mitwirkungshaft: Es ist eine Form von Beugehaft, aber wenn Sie "Beugehaft" schreiben, ist Folgendes zu sagen: Nicht jede Beugehaft ist eine Durchsetzungs- bzw. eine Mitwirkungshaft. Es ist ja völlig widersinnig, hier eine Haftform als Titel zu nehmen. Es gibt noch ganz andere Formen von Beugehaft, auch im heutigen Recht, zum Beispiel die Beugehaft - die Sie auch nicht Beugehaft nennen - im Fall von Zeugen, die sich weigern, Auskunft zu geben. Das haben Sie heute alles schon im Rechtsleben. Es käme niemandem in den Sinn, dort einen Titel "Beugehaft" zu machen. Wenn Sie also diese Durchsetzungshaft einführen, bleiben Sie bei dem Titel "Mitwirkungshaft" oder "Durchsetzungshaft" - Mitwirkungshaft ist noch genauer als Durchsetzungshaft, weil es hier ja nur um die Mitwirkung geht.
Wenn man das einführt, sollte man also bei diesem Konzept bleiben. Der Bundesrat hat diese Durchsetzungshaft nicht hineingenommen. Er ist auch der Meinung, die Kantone könnten diese Probleme über die Ausschaffungshaft lösen. Da muss ich davor warnen: Die Bundesgerichtsentscheide lauten heute anders.
Frau Meier-Schatz hat dann einen Antrag gestellt: Sie möchte das bei der Zwecksetzung neu formulieren. Wir sind der Meinung, dass die Zwecksetzungen heute klar gegeben sind. Das gilt auch für die Ausschaffungshaft, es ist ja vor allem auf die Ausschaffungshaft gemünzt.