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Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-09-27

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-09-27

Wortprotokoll

Ich bin Ihnen zunächst noch drei Antworten auf Fragen von gestern schuldig. Ich habe Ihnen das versprochen.

Frau Hubmann, Sie haben mich gefragt, in welcher Kirchgemeinde auch Dealer beherbergt worden seien. Es handelt sich um die Kirchgemeinde St. Joseph in Basel; ich wusste den Namen nicht mehr. Ich kann Ihnen das sagen - ich bin nicht an die amtliche Schweigepflicht gebunden -, weil dieser Fall auch veröffentlicht worden ist; er ist also publik.

Herr Fehr Hans-Jürg hat gestern geltend gemacht, es sei nicht wahr, dass sämtliche Kantone bei den vorläufig Aufgenommenen gegen den sofortigen Familiennachzug seien. Er hat insbesondere den Kanton Schaffhausen erwähnt und gesagt, die bürgerliche Regierung spreche sich für einen solchen Nachzug aus. Ich habe die Unterlagen überprüft. Darin nimmt die Schaffhauser Regierung ausdrücklich Stellung und sagt, wenn man die Familien nach zwei Jahren - nicht sofort, erst nach zwei Jahren - aufnehmen müsse, sei das widersinnig, denn das fördere die Rückreisewilligkeit der vorläufig Aufgenommenen nicht. Die Schaffhauser Regierung ist also sogar nicht nur gegen den sofortigen Nachzug, sondern auch gegen jenen nach zwei Jahren. Darum habe ich Ihnen gesagt, der Nachzug nach drei Jahren sei ein Kompromiss mit den Kantonen.

Herr Beck hat die Frage nach dem Anteil der Afrikaner aufgeworfen. Ich konnte sie leider nicht beantworten. Herr Beck, im Jahre 2004 waren es 32 Prozent aller Asylsuchenden. Vom 1. Januar bis zum 31. August 2005 waren es 31 Prozent. Die Zahlen, die Sie von Herrn Müller Philipp bekommen haben, sind richtig.

Zur Stellungnahme zu Artikel 97: Worum geht es? Im Rahmen der Organisation des Vollzugs von Wegweisungen wie auch bei der Verhandlung von Rückübernahmeabkommen mit Heimatstaaten werden immer wieder Forderungen nach Datenbekanntgaben an die Schweiz herangetragen, die über den heute gesetzlich festgelegten Datenkatalog hinausgehen.

Jetzt hat man sich bei Datenweitergaben immer zu fragen: Ist es richtig und sinnvoll, dass wir andere Daten oder mehr Daten bekannt geben? Es ist doch verständlich, dass ein Staat, welcher Leute zurücknehmen will, wissen muss, ob der oder die Betreffende, die er zurücknehmen muss, zum Beispiel Straftaten in der Schweiz - es geht nur um Straftaten in der Schweiz - begangen hat. Muss er mit einem gefährlichen Täter rechnen, hat dieser die Straftaten in der Schweiz begangen, ist er bestraft worden, und hat er die Strafe abgesessen? Das sind doch Angaben, die einem solchen Staat gegeben werden müssen.

Sie müssen sich immer vice versa in die Situation der Schweiz versetzen. Wenn wir jemanden aus einem Land zurücknehmen müssen, wollen wir doch wissen: Hat er dort Straftaten begangen, wenn ja, welche Straftaten, und ist er bestraft worden? Dafür fehlt heute die gesetzliche Grundlage. Darum schlägt Ihnen der Bundesrat vor, den bestehenden Datenkatalog mit den Angaben über strafrechtliche Verfahren in der Schweiz - in der Schweiz, nicht in einem fremden Land - zu ergänzen, um es den Vollzugsbehörden zu ermöglichen, im Einzelfall den Begehren des Herkunfts- und Heimatstaates entgegenzukommen.

Dieser Antrag wurde vom Ständerat und von der Mehrheit Ihrer Kommission gutgeheissen. Die Schweiz hat einen unbedingten völkerrechtlichen Anspruch darauf, dass Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel von ihren Heimatstaaten zurückgenommen werden. Aber diese Länder haben auch das Recht, die entsprechenden Angaben zu erhalten, damit sie diese Personen zurücknehmen können. Selbstverständlich sind wir an die entsprechenden Gesetzgebungen im Rechtshilfegesetz gebunden. Es können also nicht einfach irgendwelche beliebigen Daten weitergegeben werden. Der Anspruch darf von den Staaten nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die mit der Rückführung in keinem notwendigen Zusammenhang stehen.

Zwischen der Tatsache, dass eine rückzuführende Person in der Schweiz in ein Strafverfahren verwickelt war, und der Rückübernahme durch den Heimatstaat besteht kein notwendiger Zusammenhang. Die Bekanntgabe von Angaben über strafrechtliche Verfahren in der Schweiz - dies an die Adresse derer, die die Bestimmung streichen wollen - kann nicht einfach systematisch erfolgen, sondern nur dann, wenn dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist. Erforderlichkeit im Sinne der Bestimmung liegt nicht vor, wenn der Heimat- bzw. Herkunftsstaat die Rückübernahme allein von der Übermittlung von Angaben über strafrechtliche Verfahren in der Schweiz abhängig macht.

Mit der Annahme dieser Bestimmung empfehle ich Ihnen wie die Mehrheit Ihrer Kommission Zustimmung zu Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe g. Wenn man die Rücküberführung ernst nimmt, trägt er einem legitimen Anliegen der betreffenden Staaten Rechnung; der Schutz der Daten ist, soweit die Bekanntgabe nicht notwendig ist, mit dieser Bestimmung gegeben.