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Jutzet Erwin · Nationalrat · 2005-09-27

Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-09-27

Wortprotokoll

Es geht hier um das vereinfachte Verfahren vor der Rekurskommission, in Insiderkreisen auch das Guillotineverfahren genannt. Dieses Verfahren hat durchaus seine Berechtigung. Es besteht zum Beispiel im Bundesrechtspflegegesetz, in kantonalen Gesetzen oder auch im heutigen Asylgesetz. Die Buchstaben a, b und c von Artikel 111 Absatz 2 sind meines Erachtens relativ unbedenklich.

Dasselbe kann man hingegen von den vom Ständerat neu eingeführten Bestimmungen, welche von unserer Kommission übernommen worden sind, nicht sagen. Es geht zunächst um Artikel 13b Absatz 1 Litera e des Anag. Das heisst, es geht um die Frage des Inhaftnehmens, wenn ein Wegweisungsentscheid in einer Empfangsstelle eröffnet wird und der Vollzug absehbar ist. Zusätzlich geht es bei Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe e - da ist der Ständerat über den Entwurf des Bundesrates hinausgegangen - um offensichtlich begründete bzw. unbegründete Beschwerden, wo ein Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters entscheiden können soll. Diese zwei neuen Bestimmungen erwecken Bedenken. Sie erwecken rechtsstaatliche Bedenken, und sie erwecken auch Bedenken im Hinblick auf die Minimalstandards des EU-Abkommens von Dublin, dem das Schweizervolk ja zugestimmt hat.

Zunächst zum Inhaftnehmen gemäss den Artikeln 32 bis 35 unseres Asylgesetzes: Diese Bestimmung war ja hier in diesem Rat gestern umstritten. Es geht um die Papierlosen, die man wegweisen können soll, wenn sie nicht glaubhaft machen können, dass sie eben entschuldbar und zu Recht keine Papiere haben. Es geht hier um unbestimmte Rechtsbegriffe - Gummibegriffe, wie das Volk sagen würde -, es geht um Ermessensentscheide, und hier ist meines Erachtens die Guillotineklausel, das Guillotineverfahren, nicht gerechtfertigt. Es kann auch zu einer sehr grossen Belastung für einen Einzelrichter führen, wenn er solche Entscheide allein zu verantworten, allein zu tragen hat.

Bei Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe e, den der Ständerat eingeführt hat, handelt es sich um ein Unikum. Das ist neu. Ich habe noch nie gesehen, dass ein Einzelrichter mit der Zustimmung eines zweiten Richters entscheidet. Auf den ersten Blick hat es etwas Verführerisches: Wenn ja zwei Richter zustimmen, braucht es keinen dritten mehr, dann haben sie sowieso eine Mehrheit. Wozu braucht es dann noch den dritten Richter? Diese Sichtweise ist aber zu kurzsichtig. Es gibt viele offene Fragen. Was ist, wenn sich die zwei Richter nicht einig sind? Wer sagt, welches der zweite Richter ist, der seine Zustimmung geben muss? Üblicherweise läuft das Verfahren auf dem Zirkulationsweg. Da geben die zwei anderen Richter ihre Zustimmung, oder sie geben ihre Bedenken bekannt, weil beispielsweise der erste Richter Fakten übersehen hat, weil er zu wenig sorgfältig war oder die Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtsprechung nicht vorhanden ist.

Es geht hier auch um Ermessensfragen. Wenn ich gesagt habe, die Buchstaben a bis c seien relativ unbedenklich, dann ist das so, weil es hier um Verfahrensfragen geht. Dies ist nicht so bei Buchstabe d, der Haftanordnung, und bei Buchstabe e, der materiellen Gutheissung oder Abweisung von Beschwerden. Was heisst "offensichtlich"? Wann ist eine Beschwerde "offensichtlich" begründet oder "offensichtlich" unbegründet? Hierbei handelt es sich um interpretationsbedürftige, strapazierbare Begriffe: Wer entscheidet, was "offensichtlich" ist? Ist das der Richter, dem der Fall zugewiesen ist? Ist das der Abteilungspräsident? Das ist keine unseres Rechtsstaates würdige Gesetzgebung. Es ist auch kein guter Start für das neue Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen. Was wäre, wenn dieses Verfahren Schule macht, z. B. im Landwirtschaftsrecht, Raumplanungsrecht und Heilmittelrecht? Wollen Sie auch hier Einzelrichter? Was ist, wenn es keine Schule macht? Dann haben wir zwei verschiedene Verfahrensrechte vor dem [PAGE 1191] Bundesverwaltungsgericht, und das kann nicht der Wille unseres Parlamentes sein.

Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag zu unterstützen.

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