Fluri Kurt · Nationalrat · 2005-09-27
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-27
Wortprotokoll
Selbstverständlich haben auch wir massenweise Briefe erhalten. Die meisten sind einander abgeschrieben, die meisten sind sehr pauschal. Die wenigsten beziehen sich auf die Durchsetzungs- und Zwangsmassnahmen, sondern fast alle beziehen sich auf die Frage der Nothilfe. Diese Frage haben wir gestern in rechtsstaatlich einwandfreier Art und Weise gelöst.
Artikel 13a steht im Kontext mit der ganzen Durchsetzungsfrage, mit den Zwangsmassnahmen und den übrigen Haftformen. Bereits jetzt möchte ich mich dagegen wehren, dass der Begriff "Beugehaft" weiter in diesem Gesetz verwendet wird. Der Begriff "Beugehaft" ist ein Begriff aus dem Strafprozessrecht. Die Beugehaft stellt eine gerichtliche Massnahme dar, die gegen Zeugen oder sonstige zu Zeugenaussagen verpflichtete Personen verhängt werden kann, wenn diese die Aussage verweigern, ohne ein Aussageverweigerungsrecht zu haben. Das ist prozessrechtlich sehr umstritten. Es ist ein Ausdruck aus dem Strafprozessrecht, der hier in diesem Verwaltungsverfahrensrecht keine Anwendung findet.
Ich bitte Sie, den ganzen Artikel 13a mit den Literae a bis g zu lesen. Die FDP-Fraktion ist der Auffassung, dass unter diesen Umständen die Vorbereitungshaft von bis zu 6 Monaten gerechtfertigt sei. Immerhin handelt es sich um happige Tatbestände, die erfüllt werden müssen, damit diese Haft angeordnet werden kann.
Zur Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle: Diese wurde schon mehrfach zitiert, meistens im Sinne der Minderheit; ich zitiere nun von Seite 9 dieses Berichtes der GPK vom 24. August 2005. Dort wird ausgeführt, dass die Anwendung dieser Zwangsmassnahme sehr selten sei, dass dieses Instrument aber trotzdem von den kantonalen Behörden vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Kleinkriminalität als sinnvoll erachtet werde. Weiter heisst es: "Oft werden bei Fällen von Kleinkriminalität Ein- oder Ausgrenzungen (Rayonverbote) angeordnet, deren Missachtung eine Vorbereitungshaft nach sich ziehen kann. Ohne die Sanktionsmöglichkeit der Vorbereitungshaft würden laut den kantonalen Behörden auch die Rayonverbote nicht greifen."
Eine Haft ist nicht nur dann sinnvoll, wenn sie auch tatsächlich und häufig angewendet wird, sondern sie kann auch dann sinnvoll sein, wenn sie in dem Sinne präventiv wirkt, dass sie eben nicht angeordnet werden muss. Wenn die Vorbereitungshaft in der Praxis kaum einmal angewendet werden muss, so spricht das für die Wirksamkeit dieser Haftandrohung. Wir sind der Meinung, dass im Kontext mit der Durchsetzungsfrage, die wir bald beraten, die Verdoppelung der Dauer der Vorbereitungshaft angebracht ist.
Wir bitten Sie, die Minderheit abzulehnen.