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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-06-20

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-06-20

Wortprotokoll

Der Eindruck einer Kollision zwischen internationalen Rechnungslegungsnormen und schweizerischem Recht entstand vor allem wegen der unklaren rechtlichen Situation im Bereich des BVG, der noch nicht gefestigten Praxis bezüglich der Darstellung von Überschüssen der Vorsorgeeinrichtung in der Konzernrechnung sowie auch wegen Missverständnissen über den Inhalt von FER 16 und über das Ziel, den Zweck und den Aussagewert von Konzernrechnungen.

Ich hoffe jetzt, ergänzend zur schriftlichen Stellungnahme des Bundesrates, die von Frau Spoerry heute noch einmal aufgeworfenen Fragen beantworten und klären zu können. Vorausschicken möchte ich, und das gilt dann auch für den Bereich meiner weiteren Ausführungen, dass es hier nicht um ein Diktat internationaler Rechnungslegungsnormen oder internationaler Konzerne geht, sondern um den Grundsatz: Rechnungslegung bildet ab, was in der Schweiz wirtschaftlich und rechtlich gilt. Wie diese Abbildung aussieht, wird durch verschiedene internationale oder nationale Rechnungslegungsvorschriften vorgegeben. Ich bitte Sie, das im Hinterkopf zu behalten, wenn ich meine weiteren Ausführungen mache.

Da der Einzelabschluss für eine betriebswirtschaftliche Analyse nur bedingten Aussagewert besitzt, sind auch Konzernrechnungen notwendig. Bei der konsolidierten Jahresrechnung wird von der Fiktion einer Einheit von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgegangen. Dies ist eine wirtschaftliche und keine juristische Betrachtungsweise. Ich glaube, das ist entsprechend in der Antwort des Bundesrates klar geworden. Freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung, welche seitens des Arbeitgeberunternehmens für Beitragsreduktionen bzw. Beitragsbefreiungen verwendet werden können, können beim Unternehmen zu einem verminderten künftigen Mittelabfluss führen. Sie stellen demnach wirtschaftlich betrachtet für das Unternehmen einen Wert dar, der gemäss den Rechnungslegungsstandards, die auf "true und fair view" basieren, offen gelegt werden muss. Zentral für die Beurteilung der Frage, ob zwischen der schweizerischen Gesetzgebung und den international anerkannten Rechnungslegungsstandards ein Widerspruch besteht, ist die Tatsache, dass durch den Ausweis in der Konzernrechnung keine Verwendung von freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung erfolgt. Das haben wir in der schriftlichen Antwort auch gesagt; ich wiederhole es, weil es ein zentrales Element meiner Ausführungen darstellt.

Die Rechnungslegung bildet also grundsätzlich nur die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens ab, präjudiziert aber keine Entscheidungen, keine Rechtsposition oder keine möglichen Verwendungen. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang solche Überschüsse der Pensionskasse in der Konzernrechnung zu bilanzieren sind, müssen die Rechtslage und die Praxis im Bereich des BVG berücksichtigt werden. Ändern sich die Praxis oder die gesetzlichen Grundlagen im Bereich des BVG, muss dies von der Rechnungslegung nachvollzogen werden.

Der Bundesrat wird eingehend prüfen, ob die Rechtsunsicherheit im Bereich der Verwendung von Pensionskassenüberschüssen durch eine Änderung des BVG oder eine klarere Praxis der Aufsichtsbehörden zu beheben ist. In diesem Bereich muss also etwas getan werden, nicht im Bereich der Rechnungslegungsvorschriften, die ja nachvollziehen, was dann im schweizerischen Recht gilt.

Das BSV hat bereits eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche bald Vorschläge für eine Klärung dieser Frage vorlegen wird. Das Ausweisen von Überschüssen der Pensionskasse hat also weder einen Einfluss auf den Abschluss der Vorsorgeeinrichtung noch auf die Abschlüsse der Einzelgesellschaften des Konzerns. Da für die Verwendung der freien Mittel im Rahmen der statutarischen und gesetzlichen Vorschriften ausschliesslich die Vorsorgeeinrichtung zuständig ist, stellt die Abgrenzung in der Konzernrechnung also keine rechtswidrige Verhaltensweise dar.

Von verschiedener Seite - es wurde auch von Ihnen erwähnt, auch von Vertretern der Bundesverwaltung - wurde gegenüber der FER geltend gemacht, FER 16 sei widerrechtlich bzw. Unternehmen mussten sich den Vorwurf gefallen lassen, die gestützt auf FER 16 oder IAS 19 vorgenommene Offenlegung von Pensionskassenüberschüssen verstosse gegen schweizerisches Recht. Hierzu muss klar festgehalten werden, dass die Bilanzierung von Pensionskassenüberschüssen nach FER 16 bzw. die Regelung von FER 16 nicht widerrechtlich ist. Falls bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang Pensionskassenüberschüsse zu bilanzieren sind, den rechtlichen Grundlagen und der Praxis im Bereich des BVG nicht ordnungsgemäss Rechnung getragen wird, liegt eine Verletzung von FER 16 vor. Denn FER 16 kann nur korrekt angewendet werden, wenn beim Abwägen der Bilanzierung die rechtlichen Voraussetzungen und die Praxis der beruflichen Vorsorge ordnungsgemäss berücksichtigt werden - und hier ist die Praxis noch nicht gefestigt.

Abschliessend kann ich festhalten, dass die Neuregelung der Behandlung von Überschüssen die Diskussion in der Schweiz belebt hat. Die Praxis, die Lehre, die "standard-setter" von FER und IAS und auch die Gerichte befassen sich intensiv mit den zurzeit noch bestehenden Unsicherheiten. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat ja, wie erwähnt, eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche bald Vorschläge für eine Klärung der rechtlichen Situation im Bereich des BVG machen wird.

Seitens der FER ist Folgendes zu vermelden - dies eine Meldung von Herrn Professor Giorgio Behr -: Sobald die Voraussetzungen für eine Verwendung von Überschüssen zur Finanzierung von Reduktionen der Arbeitgeberbeiträge vom BSV festgelegt sind, würden diese dann auch in einer Art "guidelines" von der FER übernommen. Interpretieren muss also nur das BSV und nicht die FER. Ich denke, das hat jetzt noch einmal zu einer Klarstellung beigetragen.

Die neueren Entwicklungen im Rechnungslegungsrecht, bei den internationalen Standards, werden bei den weiteren Arbeiten am Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision selbstverständlich zu berücksichtigen sein. Eine abschliessende Antwort auf Ihre konkreten Fragen, Frau Spoerry, kann ich Ihnen heute nicht geben, weil die von Ihnen aufgeworfenen Fragen ja gerade ein Gegenstand unserer Prüfungen und unserer weiteren Arbeiten sein werden. Mit diesen Erläuterungen hoffe ich nun zur Klärung der Fragen zum Spannungsfeld internationale Rechnungslegungsvorschriften/schweizerisches Recht beigetragen zu haben.

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