Hubmann Vreni · Nationalrat · 2005-09-28
Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-09-28
Wortprotokoll
In diesen beiden Artikeln geht es um die Strafbestimmungen und administrativen Sanktionen. Das heisst, ein bestimmtes Verhalten wird bestraft.
Artikel 110 Absatz 2 lautet gemäss Beschluss des Ständerates folgendermassen: "Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus dem Transitraum eines schweizerischen Flughafens in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Anstalten trifft." Die Mehrheit unserer Kommission hat das dann geändert und geschrieben: ".... einreist oder dazu Vorbereitungen trifft."
Die Formulierung "dazu Vorbereitungen trifft" ist sehr unpräzis. Man hat uns in der Kommission nicht sagen können, was damit gemeint ist. Darum beantragt Ihnen die Minderheit, dass wir bei dieser Bestimmung an der Fassung des Nationalrates festhalten. Wenn wir Gesetze machen, sollten wir klar sagen, was damit gemeint ist.
Darum bitte ich Sie, an der Fassung des Nationalrates festzuhalten.
Der Minderheitsantrag zu Artikel 111 hat sich erledigt; ich ziehe ihn zurück.