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Fluri Kurt · Nationalrat · 2005-09-28

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-28

Wortprotokoll

Im Namen der FDP-Fraktion bitte ich Sie, einerseits den Minderheitsantrag Wyss betreffend diese Bestimmung abzulehnen und andererseits Artikel 23 Absatz 3 Litera f zu streichen. Dafür ist Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe gter zu unterstützen.

Frau Wyss hat vorhin von den bestintegrierten Ausländerinnen und Ausländern gesprochen. Das mag im Zeitpunkt des Studiums bzw. des Studienabschlusses stimmen. Was aber ist mit dieser Integration einige Jahre nach Abschluss des Studiums? Was, wenn frühere Absolventinnen und Absolventen schweizerischer Universitäten später mitsamt Familie verarmt in die Schweiz ziehen wollen? Genau das wollen wir mit unserem System verhindern. Wir wollen eine Einwanderung durch Qualifikation; der Anknüpfungspunkt des Studiums genügt uns nicht.

Von Herrn Leuenberger haben wir wieder die alte Platte von vorgestern und gestern gehört, den Vorwurf der angeblichen Xenophobie. Die ständige Wiederholung dieses Vorwurfes macht ihn nicht korrekter. Unser Vorschlag stützt die bisher eingehaltene Systematik unserer Ausländerpolitik. In Artikel 20 Absatz 2 sehen Sie die Umschreibungen des sogenannten Vorranges: In Litera a betrifft es Schweizerinnen und Schweizer, in Litera b betrifft es Personen mit einer [PAGE 1220] Niederlassungsbewilligung, in Litera c Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Nun passt die vorgeschlagene Litera d überhaupt nicht in diese Systematik, das ist ein neues Element.

Die Lösung liegt in Artikel 23, bei den persönlichen Voraussetzungen. Er umschreibt in Absatz 2 die persönlichen Voraussetzungen unter anderem mit den zusätzlichen beruflichen Qualifikationen, die bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen berücksichtigt werden müssen. Neu wird dann in Artikel 30 Absatz 1 Litera gter noch der Spezialfall des speziellen wissenschaftlichen Interesses eingeführt.

Ich erinnere Sie also an die Systematik unserer Ausländerpolitik: Wir verfolgen bei der Europäischen Union bekanntlich das Prinzip des bilateralen Weges mit der Personenfreizügigkeit. Bei den Ländern ausserhalb der EU verfolgen wir das Prinzip des Zugangs zum schweizerischen Arbeitsmarkt via berufliche Qualifikation. Zu dieser beruflichen Qualifikation trägt auch ein Hochschulstudium mit bei. Deshalb ist der Weg eines Hochschulabsolventen oder einer Hochschulabsolventin von ausserhalb der EU in Artikel 23 geregelt und nicht in Artikel 20.

Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.