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Pfister Gerhard · Nationalrat · 2005-09-28

Pfister Gerhard · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-09-28

Wortprotokoll

Ich spreche namens der Kommission noch zum ganzen Artikel 30. In Absatz 1 Buchstabe e findet sich eine Neuformulierung aufgrund eines Kommissionsantrages. Die nationalrätliche Kommission hält an dieser Fassung fest. Die Zielrichtung ist natürlich bei beiden Fassungen die gleiche. Der Nationalrat möchte aber die Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel explizit im Gesetz festschreiben, auch wenn die Verwaltung versichert hat, dass Absatz 1 Buchstabe b eine ausreichende Formulierung sei. Der Bundesrat hat sich dieser Neuformulierung nicht widersetzt.

Der vom Ständerat neu zugefügte Absatz 1 Buchstabe gbis - Kadertransfer - war in der Kommission unbestritten. Buchstabe gter ist die Konsequenz aus den Streichungsentscheiden des Ständerates, denen wir vorher gefolgt sind, bei Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe f. Wenn der Nationalrat vorher dem Ständerat gefolgt ist, muss er es konsequenterweise auch hier tun. Zudem wurde im Ständerat von Frau Brunner ausdrücklich erwähnt, dass diese neue Formulierung genüge, um in der Schweiz ausgebildete Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz behalten zu können, wenn sie unternehmerisch oder in einem spezialisierten Umfeld Eigeninitiative entwickeln wollten.

Der umstrittenste Absatz ist natürlich Absatz 1bis. Der Ständerat entschied mit 26 zu 9 Stimmen sehr deutlich, diesen Absatz zu streichen. Die Mehrheit unserer Kommission schloss sich dem vor allem aus rechtsstaatlichen Gründen an. Zudem muss man sagen, dass in Buchstabe b persönliche Härtefälle erwähnt sind, gemäss Buchstabe c der Aufenthalt von Pflegekindern möglich ist und in Buchstabe d der Schutz vor Ausbeutung formuliert ist. Das sind nach Ansicht der Kommissionsmehrheit ausreichende Bestimmungen, um die Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen zu umschreiben. Sie lösen das, was man lösen will und - das ist uns wichtig - im Bereich der illegalen Aufenthalte auch rechtsstaatlich tun kann. Wenn man aber Absatz 1bis drin lässt, gibt man denen, die sich hier rechtswidrig aufhalten, sogar noch mehr, als man denen gibt, die sich um einen rechtskonformen Aufenthalt bemühen, nämlich das Anrecht auf eine sogenannt vertiefte Prüfung des Gesuches nach vier Jahren. Die Frist von vier Jahren ist willkürlich. Herr Müller hat das vorhin mit dem Asylgesetz verglichen. Auch der Begriff "vertieft geprüft" ist relativ unklar, denn er insinuiert eigentlich, dass die erste Prüfung weniger gut ist als die zweite, vertiefte.

Die Kommissionsmehrheit hat aus rechtsstaatlichen Überlegungen beschlossen, hier dem Ständerat zu folgen und diesen Absatz 1bis zu streichen.