Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-09-28
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-09-28
Wortprotokoll
Auf der Fahne ist kein Minderheitsantrag. Herr Imfeld hat einen Antrag gestellt, aber er hat ihn nun zurückgezogen und möchte von mir in dieser Sache eine Erklärung. Diese gebe ich jetzt ab, nicht weil der Antrag der Kommission bestritten ist, sondern weil Herr Imfeld seinen Antrag zurückgezogen hat.
Es geht also um Absatz 4, wo geklärt wird, wie es bei diesen Gesellschaften ist, bei denen man auf eine Revisionsstelle verzichtet hat, aber wieder eine Revisionsstelle einführen will; das muss ja geregelt werden. Die Kommission Ihres Rates hat beschlossen, dass der Verzicht der Aktionäre auf eine Revision grundsätzlich auch für die nachfolgenden Geschäftsjahre gilt, was ja auch sinnvoll ist. So kann vermieden werden, dass das Prozedere des Verzichts jedes Jahr wiederholt werden muss.
Zum Schutz der Aktionäre muss aber vorgesehen werden, dass jeder Aktionär das Recht hat, bis zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Man muss sehen: Man kann nur auf eine Revisionsstelle verzichten, wenn jeder Aktionär zustimmt. Wenn ein Aktionär nicht zustimmt, braucht es eine Revisionsstelle. Wenn man das erst an der Generalversammlung weiss, dann ist ja der Verwaltungsrat nicht vorbereitet und hat keinen Vorschlag. Man müsste dann theoretisch eine zweite Generalversammlung durchführen, weil ein Aktionär eine Revision verlangt hat. Darum ist hier zum Schutz der Aktionäre präzisiert worden, dass jeder Aktionär das Recht hat, bis zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Diese zehn Tage kommen daher, dass es für die Einladung zu einer Generalversammlung mindestens zwanzig Tage braucht. Dann weiss der Aktionär: Aha, es ist Generalversammlung; wenn ich eine Revision will, dann muss ich innert zehn Tagen - das sind dann auch zehn Tage vor der Generalversammlung - eine solche Revision verlangen. Dann kann sich der Verwaltungsrat auf diese Generalversammlung vorbereiten.
Der Widerruf des Verzichts auf eine Revision bezieht sich auf das abgeschlossene Geschäftsjahr. Es muss den Aktionären möglich sein, aufgrund der Jahresrechnung noch eine Revision zu verlangen. Herr Imfeld hatte den Antrag gestellt, dass sich der Widerruf nicht auf das abgeschlossene, sondern erst auf das nächste Geschäftsjahr beziehen solle. Er hat jetzt diesen Antrag zurückgezogen. Wenn man diesen Antrag gutgeheissen hätte, hätte er sich wohl kontraproduktiv ausgewirkt. Ich muss mich jetzt damit auseinander setzen, damit Sie den Inhalt sehen.
Kein gut beratener Aktionär wird von vorneherein für die nächsten Jahre auf eine Revision verzichten, wenn er nicht weiss, was in der Jahresrechnung steht. Wenn man keine Revision mehr verlangen könnte, falls plötzlich Probleme auftauchen würden, würde einfach vorsorglich niemand mehr auf eine Revisionsstelle verzichten. Der Verzicht auf die Revision würde für die Aktionäre sonst zum Blindekuhspiel. Es stimmt aber, dass es für die Gesellschaft nachteilig ist, wenn ein Aktionär aufgrund der Jahresrechnung plötzlich, zu irgendeinem Zeitpunkt, eine Revision will.
An einer ersten Generalversammlung muss darum vorerst eine Revisionsstelle gewählt werden. Es braucht dann noch eine zweite Generalversammlung, welche die revidierte Rechnung genehmigt. Das ist jedoch weniger problematisch, als man meinen könnte. Sie müssen sehen, es geht hier natürlich um kleinere Gesellschaften, in denen wenige Aktionäre sind. Eine Gesellschaft, die 500 Aktionäre hat, wird nie keine Revisionsstelle haben und nie alle Aktionäre auf eine Linie bringen. Man muss sich bewusst sein, dass der Verzicht auf eine Revision eben nicht für grössere Gesellschaften gedacht ist, sondern für Gesellschaften mit einem oder nur wenigen Aktionären. Für diese Gesellschaften ist die Durchführung einer zusätzlichen Generalversammlung in der Regel mit geringem Aufwand möglich. Wenn sie drei, vier Aktionäre einladen müssen, ist das ja keine weltbewegende Sache. Es macht auch nichts, wenn die zweite Generalversammlung erst mit Verspätung stattfindet. Bei der gesetzlichen Frist für die Durchführung der Generalversammlung innert einem halben Jahr gemäss OR 699 handelt es sich nämlich um eine blosse Ordnungsvorschrift. Also selbst wenn sie überschritten wird, ist das kein schwerwiegendes Ereignis.
Die von Ihrer Kommission vorgeschlagene Regelung erscheint mir ausgewogen. Sie ermöglicht den Verzicht auf die Revision und beeinträchtigt den Schutz der Aktionäre nicht. Führt man die Sache so durch, wird der Verzicht auf eine Revisionsstelle erleichtert, ohne dass man die Kontrollrechte einschränkt. Darum ist es gut, dass Herr Imfeld seinen Antrag zurückgezogen hat und dass Sie der Fassung der Kommission zustimmen. Es scheint mir ein Weg zu sein, der vertretbar ist.