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AB 57925

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-09-28

Wortprotokoll

Wir werden die Vorlage nur da kommentieren, wo es entweder Differenzen hat, eine Änderung neu ist oder es eine Bemerkung zu machen gibt.

Das betrifft jetzt vor allem Artikel 954a zur Firmen- und Namensgebrauchspflicht. Wir befinden uns hier im Einunddreissigsten Titel des Obligationenrechtes, bei den Bestimmungen zu den Geschäftsfirmen. In Artikel 954a haben wir die Firmengebrauchspflicht, die bisher auf Verordnungsebene geregelt war, im Gesetz verankert. Demnach muss im Handelsverkehr die im Handelsregister eingetragene Firma vollständig und unverändert angegeben werden. Der Ständerat hat eine nötige Präzisierung angebracht, indem er ergänzte, dass die Unternehmensbezeichnung bei Vereinen und Stiftungen nicht "Firma" heisst, sondern "Name". Entsprechend heisst es jetzt in diesem Artikel: ".... Firma oder der im Handelsregister eingetragene Name ...." Das ist eine rein formelle Ergänzung, die auch im Titel "Firmen- und Namensgebrauchspflicht" ihren Niederschlag gefunden hat.

Wir möchten nun noch kurz auf Befürchtungen eingehen, die vonseiten der Wirtschaft laut wurden, vor allem zu den Kostenfolgen, die die Änderung der Firma mit der Rechtsformbezeichnung mit sich bringt. Dazu Folgendes: In der Werbung und in Internetauftritten können auch weiterhin die bisher gebräuchliche Kurzform, Logos usw. verwendet werden. Darauf hat der Kommissionssprecher französischer Sprache bereits in der Beratung im März hingewiesen; ich verweise auf seine Äusserungen vom 5. März 2005. Es reicht, wenn die Rechtsform irgendwo ersichtlich wird, z. B. im Briefkopf.

Es wurde von bürgerlicher Seite darauf hingewiesen - Sie haben diesen Brief wahrscheinlich auch erhalten -, dass alteingesessene Unternehmungen nun ihren Namen bzw. ihre Firma ändern müssen. Es ist in der Tat so, dass nach Artikel 950 OR neu auch die AG und die Genossenschaft im Firmennamen die Rechtsform angeben müssen. Das ist sinnvoll, das dient der Transparenz und ermöglicht zugleich liberalere Regelungen in der Namensgestaltung, denn mit dem Zusatz der Rechtsform wird ja klar, um was für eine Unternehmung mit welchen Haftungsregelungen es sich handelt. Das bringt mehr Freiheiten im Namensrecht und Anpassungen an die ausländischen Gepflogenheiten.

Bedeutet das nun einen grossen zusätzlichen Aufwand? Das sind ja die Befürchtungen, die in den diversen Zuschriften geäussert werden und die jetzt beantwortet werden sollen. Zweifellos ist eine Änderung des Handelsregistereintrags nötig; diese kann im Rahmen von anderen Änderungen oder eben nach Ablauf von zwei Jahren durch den Handelsregisterführer von Amtes wegen gemacht werden. Das hat dann Kostenfolgen. Über die Höhe dieser Kosten wird sich, denke ich, Bundesrat Blocher äussern können, denn der Kostenrahmen ist ja in der Verordnung festgelegt. Die Befürchtungen grosser Kostenfolgen teilen wir nicht. Es gibt [PAGE 1262] keine grossen zusätzlichen Aufwendungen. Mit der Neuregelung sichern wir vor allem grössere Transparenz auch in Bezug auf die Haftung, wenn die Rechtsform angegeben ist, und sie ermöglicht, wie gesagt, liberalere Regelungen im Namensrecht.