Lexipedia

Bührer Gerold · Nationalrat · 2005-09-28

Bührer Gerold · Nationalrat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-28

Wortprotokoll

Kollegin Leutenegger Oberholzer, ich kann mit Ihrem Eigenlob in Sachen Transparenz leben. Ich glaube, wir konstatieren ganz objektiv über die Fraktionsgrenzen hinweg - wenn Sie mir jetzt zuhören könnten -, dass Sie in Bezug auf die Transparenzbestimmungen Verdienste haben. Aber Sie gehen schon etwas weit, wenn Sie hier quasi den Alleinanspruch auf diese Transparenzbestimmungen an sich ziehen. Sie gehen etwas zu weit, wenn Sie einfach jene, die in einigen Punkten aufgrund der Praktikabilität zu anderen Vorgehensweisen als Sie kommen, des Versuchs, die Transparenz einschränken zu wollen, bezichtigen: Da gehen Sie sehr weit; meines Erachtens weit über das Sachliche hinaus.

Nun zur Sache: Worum geht es? Wir sind uns doch einig, Kollegin Leutenegger Oberholzer, dass Darlehen an Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates offen gelegt werden müssen. Das machen wir ja jetzt schon; das ist bei allen börsenkotierten Unternehmungen so, das ist richtig so. Auch wir haben kein Interesse daran, dass Leute, die in der Geschäftsleitung sind, zu vorteilhaften Bedingungen zulasten der Unternehmung Darlehen beziehen. Da sind wir uns doch einig. Das umfasst Punkt 1 des Beschlusses des Ständerates.

Der zweite Punkt betrifft aber die nahestehenden Personen. Da hat Kollege Kaufmann einfach Recht, dann müsste man eine riesige Informationsapparatur errichten. Wenn Sie in einem Verwaltungsrat einer Bank sind und eine nahestehende Person auch noch eine Hypothek von 200 000 Franken hat, dann müsste man das publizieren, wenn die Firma an der Börse kotiert ist. Das bringt mit Bezug auf den Eigentümerschutz einfach nichts. Da sind Sie einfach praxisfern, wenn Sie hierin den Beweis der Transparenz sehen wollen.

Ein dritter Punkt: Die Darlehen und Kredite an ehemalige Mitglieder müssen ja auch offen gelegt werden, wenn sie nichtmarktübliche Konditionen beinhalten. Glauben Sie mir, Frau Kollegin Leutenegger, die Revisoren werden diese Zinssätze ganz genau anschauen. Bei einer Hypothek, bei einem Privatkredit haben wir in jeder Region des Landes die Kantonalbanksätze, und mit denen wird das verglichen. Wenn diese Sätze tiefer sind, dann sind sie richtigerweise im Anhang aufzuführen, weil sie eine Begünstigung darstellen.

Ich fasse zusammen: Erstens ist die Fassung des Ständerates, vor allem mit Blick auf die Praktikabilität, in der Güterabwägung unserer Fassung etwas überlegen, und zweitens schafft sie überall dort, wo es um allfällige "Liebesdienste" zugunsten von Organträgern geht, Transparenz zugunsten der Aktionäre und der Öffentlichkeit; das wollen wir und nichts anderes.