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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-06-20

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-06-20

Wortprotokoll

Artikel 8 ist eine Schlüsselbestimmung, in der eine langjährige Praxis des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgeschrieben wird. Die nachträgliche Mitteilung und das Beschwerderecht der Betroffenen sind rechtsstaatlich wichtig. Die Mitteilung muss aber aufgeschoben werden können; in Ausnahmefällen muss sogar darauf verzichtet werden können.

Der Hauptfall des Verzichtes auf Mitteilung liegt vor, wenn die Behörden keinen Aufenthaltsort der überwachten Person kennen. Die Präzisierung durch Ihre Kommission in Absatz 2 ist eine Verbesserung. Ich halte jedoch fest, dass die Mitteilung nicht an alle Gesprächsteilnehmerinnen und -teilnehmer erfolgen kann, sondern nur an die tatverdächtigen Personen und die als Drittpersonen überwachten Personen.

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