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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-06-20

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-06-20

Wortprotokoll

Zu Artikel 11: Ihre Kommission will bei Artikel 11 eine wichtige Differenz zum Nationalrat schaffen, der den Dienst beauftragen will, ein Register von Berufsgeheimnisträgern und Berufsgeheimnisträgerinnen zu führen. Mit dem Register soll die Respektierung des besonderen Schutzes garantiert werden, der in Artikel 3a Absätze 3 und 7 und Artikel 7 Absätze 3 und 3bis vorgesehen ist.

Nachdem ich im Nationalrat nicht gegen das Register opponiert habe, hat das UVEK dahingehend Bedenken angemeldet, ob es überhaupt möglich sei, ein brauchbares solches Register zu errichten, und ob sich der sehr grosse Aufwand dafür lohne. Wir haben diese Einwände geprüft und kommen aus einem zusätzlichen Grund zum Schluss, dass besser darauf verzichtet werden sollte.

Bevor eine Strafverfolgungsbehörde eine Telefonüberwachung anordnet, hat sie die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Personen abgeklärt. Dazu gehören auch die beruflichen Verhältnisse. Die Polizei, welche diese Abklärungen macht, wird rasch herausfinden, ob der Arzt seinen Beruf wirklich ausübt oder ob der Theologe als Bibliothekar arbeitet und damit nicht mehr Berufsgeheimnisträger ist. Dasselbe gilt, wenn Drittpersonen, z. B. die Eltern von Verdächtigen, überwacht werden sollen. Die Polizei kennt also die aktuellen Verhältnisse, wenn der Untersuchungsrichter eine Überwachung in Erwägung zieht.

Das ist der sicherere Weg als der Rückgriff auf ein Register, das auf der freiwilligen Meldung von Änderungen durch die Registrierten basiert. Das Register schützt die Verwaltung, die bei einer versehentlichen Überwachung ohne die notwendigen Schutzmassnahmen sagen kann: Wer sich nicht eintragen lässt, muss dies selber verantworten. Uns geht es darum, dass nicht der Registereintrag, sondern die besondere Schutzbedürftigkeit der Berufsgeheimnisse berücksichtigt wird. Wir schätzen ja das Berufsgeheimnis eines Anwaltes nicht in erster Linie seinetwegen, sondern wegen seiner Klienten, die ihm Geheimnisse anvertrauen.

Wir sehen aus diesem Grund folgende Lösung vor, die ohne Register funktionieren kann: Wir werden als Deckblatt für die Anordnungen ein Formular kreieren, in welchem wir nicht nur Angaben über den erlernten Beruf, sondern auch über den ausgeübten Beruf verlangen. Die Genehmigungsbehörde wird so rasch sehen können, ob bei den richtigen Personen die zusätzlichen Schutzmassnahmen getroffen werden und ob sie eventuell weitere Schutzmassnahmen vorsehen soll, die sie nach Artikel 6 Absatz 3 anordnen kann. Die Streichung des Registers führt auch zur Streichung der vom Nationalrat eingeführten Litera abis, die bei jeder eintreffenden Verfügung die Nachschlagung im Register verlangt.