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preparatory:AB 58281

Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-04

Wortprotokoll

Die Kommissionsmehrheit beantragt, von dieser Massnahme abzusehen und für die IV-Verfahren keine besondere Fristenregelung vorzunehmen. Sie erachtet die Streichung des Fristenstillstandes als für die Verfahrensbeschleunigung zu wenig effizient, als dass sich eine Sonderregelung im Vergleich zu den übrigen Verfahren gemäss ATSG rechtfertigen würde. Unterschiedliche Fristen dürften in der Praxis vielmehr zu Verunsicherung und Verwirrung führen.

In der Kommission wurde die Frage kontrovers diskutiert, ob eine Streichung der Fristenstillstandsbestimmungen im ATSG die Anwendung kantonaler Bestimmungen zur Folge hätte. Diese Frage muss verneint werden. Das Verfahren des IVG lässt für die Anwendung von kantonalen Bestimmungen keinen Raum. Das BSV hat zu dieser Frage einen Bericht erstellt und kommt, unterstützt vom Verfasser des ATSG, Herrn Kieser, zum Schluss, dass eine bundesrechtlich vorgegebene Frist von keiner kantonalen Bestimmung unterbrochen werden kann.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 13 zu 12 Stimmen, Artikel 57a Absatz 3 und Artikel 69 Absatz 1bis zu streichen.