Goll Christine · Nationalrat · 2005-10-04
Goll Christine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-10-04
Wortprotokoll
Ich mag Marcel Scherer den sportlichen Erfolg gönnen, der hier vorher gewürdigt wurde. Nur muss ich sagen: Mit seinem Minderheitsantrag vollzieht er zweimal einen eigentlichen Salto mortale.
Herr Scherer, Sie haben in der Kommission Ihren Antrag ursprünglich so formuliert, dass Sie das Wort "selbstständig" mit dem Wort "eigenverantwortlich" austauschen wollten. Wir haben die Sache geklärt, wir haben der Verwaltung auch einen Auftrag gegeben und einen Bericht zu diesen Begrifflichkeiten erhalten. Aus diesem Bericht geht ganz klar hervor, dass es keine gesetzliche Definition von "eigenverantwortlich" gibt, dass der Begriff "eigenverantwortlich" in diesem Sinne nicht justiziabel ist. Sie haben dann als Zweites darauf hingewiesen - das haben Sie vorhin auch wieder in der Begründung Ihres Minderheitsantrages gemacht -, dass es Ihnen vor allem um die Problematik in den Gemeinschaftspraxen gehe. Auch hier, Herr Scherer, haben wir Abklärungen vorgenommen. In der Kommission wurde Ihnen auch vonseiten des Bundesrates bestätigt, dass selbst bei Managed-Care-Modellen, also beispielsweise auch in einer Gruppenpraxis, jeder Arzt oder jede Ärztin, der oder die an einem Managed-Care-Modell beteiligt ist, seinen oder ihren Beruf selbstständig gemäss diesem Gesetz ausübt, also auch eine eigene Praxisbewilligung hat.
In diesem Zusammenhang muss ich Ihnen sagen, dass der Antrag Ihrer Minderheit hier absolut überflüssig ist und vor allem viel mehr Fragen aufwerfen als Klarheit schaffen würde, gerade deshalb, weil der Begriff "eigenverantwortlich" keine juristischen Konturen aufweist.
In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der SP-Fraktion, sowohl bei Artikel 40 als auch bei den Artikeln 41 und 45 die Mehrheit zu unterstützen und die Minderheit Scherer Marcel abzulehnen.
Ich komme zum Antrag der Minderheit Stahl bei Artikel 40 Buchstabe bbis, die hier eine Bestimmung streichen will, die unsere Kommission neu eingefügt hat. Es geht darum, dass hier auch klar und unmissverständlich aufgelistet ist, dass es ebenso zu den Berufspflichten gehört - wenn diese aufgelistet werden -, die Rechte der Patienten und Patientinnen zu wahren. Eigentlich ist das eine Selbstverständlichkeit. Frau Humbel Näf hat vorhin in ihrem Votum zur Unterstützung der Mehrheitsfassung auch darauf hingewiesen, dass die Diskussion in der Öffentlichkeit über die Patientinnen- und Patientenrechte im Moment sehr hohe Wellen wirft und dass in verschiedenen kantonalen Gesetzen solche Bestimmungen aufgenommen wurden. Deshalb ist es richtig und auch logisch, wenn wir das hier auf Bundesebene verankern.
Ich bitte Sie also, hier bei Artikel 40 Buchstabe bbis die Mehrheit zu unterstützen und die Minderheit Stahl abzulehnen.
Ich komme zum Antrag der Minderheit Triponez bei Artikel 40 Buchstabe c: Er will hier die Bestimmung streichen, die bereits der Bundesrat in seinem Entwurf zu diesem Gesetz vorgeschlagen hat. Herr Triponez, Sie haben hier vorhin das Lied der Werbefreiheit und der Wirtschaftsfreiheit gesungen. Sie haben so getan, als würde es hier bei Buchstabe c darum gehen, jegliche Werbung zu verbieten. Dem ist nicht so, Herr Triponez. Wenn Sie die Formulierung des Bundesrates lesen, dann sehen Sie, dass dort ganz klar formuliert ist, dass objektive und den öffentlichen Bedürfnissen entsprechende Werbung durchaus zulässig ist. Es muss aber ganz klar unterbunden werden, dass Werbung irreführend oder sogar aufdringlich ist. Auch das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit.
Ich bitte Sie deshalb, die Mehrheitsfassung und damit auch den Bundesrat zu unterstützen und die Minderheit Triponez abzulehnen.
Zum Minderheitsantrag Gutzwiller, der jetzt zurückgezogen worden ist: Ich begrüsse den Rückzug dieses Minderheitsantrages vor allem auch deshalb, weil der Ständerat in diesem Zusammenhang die doch nicht unwesentlichen Fragen klären kann, auch wenn schlussendlich allenfalls eine andere Formulierung resultieren wird. Aber wichtig ist für unsere Fraktion auch, dass es keinerlei Vereinbarungen unter den Leistungserbringern und auch keinerlei Beeinflussung der Patienten und Patientinnen vonseiten von Ärzten und Ärztinnen geben darf in der Absicht, sich geldwerte Vorteile zu verschaffen.