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Rutschmann Hans · Nationalrat · 2005-10-05

Rutschmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-10-05

Wortprotokoll

Mit dem neuen Bildungsrahmenartikel werden einige wesentliche Bereiche auf eidgenössischer Ebene koordiniert. So geht es um das Schuleintrittsalter und die Schulpflicht, die Dauer und die Ziele der Bildungsstufen und deren Übergänge sowie um die Anerkennung der Abschlüsse. Der Verfassungsartikel ist so aufgebaut, dass die Kantone für diese Anliegen eine gemeinsame Lösung auf freiwilliger Basis suchen und auch entsprechende Regelungen festlegen. Eine Koordination in diesen Punkten ist auch durchaus sinnvoll.

Das Problem stellt sich aber beim Nichtzustandekommen einer freiwilligen Koordination. Immerhin betrifft es alle Kantone mit unterschiedlichen Strukturen und teilweise verschiedenen Schulsystemen. Gemäss Absatz 4 kann der Bund von sich aus die notwendigen Vorschriften erlassen, falls auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung zustande kommt. Hier stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Bund tätig werden soll oder tätig werden darf.

Diese Frage war auch ein wichtiger Bestandteil des seinerzeitigen Vernehmlassungsverfahrens. Damals wurden zwei Varianten in die Vernehmlassung gegeben. Dabei kam klar zum Ausdruck, dass der Bund erst bei einem Scheitern der gemeinsamen Bemühungen um eine Harmonisierung die notwendigen Vorschriften erlassen solle. Trotzdem wurde in der vorliegenden Fassung der Kommissionsmehrheit auf die Kann-Formulierung verzichtet. Unseres Erachtens sollte der Bund in Sachen Koordination nur sehr zurückhaltend tätig werden können. Insbesondere sollte die Hürde für eine zwangsweise, von oben verordnete Koordination relativ hoch sein. In unserem Land sind nach wie vor in erster Linie die Kantone und die Gemeinden für das Schulwesen zuständig. Sie tragen auch die Hauptlast der entsprechenden Kosten.

Die Bestimmungen von Absatz 4 geben dem Bund nun aber sehr weitreichende Einflussmöglichkeiten bezüglich der Kompetenzen der Kantone. Die Fassung der Kommissionsmehrheit gibt dem Bund ganz klar den Auftrag zum Handeln, falls auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung zustande kommt. So heisst es in Absatz 4 unter anderem: ".... so erlässt der Bund die notwendigen Vorschriften."

Wir beantragen Ihnen, hier noch das Wort "kann" einzufügen. Der letzte Teil von Absatz 4 heisst dann: ".... so kann der Bund die notwendigen Vorschriften erlassen." Die Kann-Formulierung ist eine wesentlich offenere Formulierung. Die Kann-Formulierung bringt zum Ausdruck, dass der Bund nur im Ausnahmefall von seinen Kompetenzen Gebrauch machen sollte. Die Kann-Formulierung respektiert die föderalistischen Strukturen unseres Landes wesentlich besser als die Fassung der Kommissionsmehrheit.

Ich bitte Sie, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen.

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