Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-10-06
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-10-06
Wortprotokoll
Warum ist dieser Artikel 15a, Widerspruch gegen die Datenbearbeitung, hier im Gesetz vorhanden? Es ist so, dass die Betroffenen heute oft nicht wissen, ob es für eine bestimmte Bearbeitung der Daten einen Rechtfertigungsgrund gibt, weil sie diesbezüglich keine Auskunft haben. Sie müssen, wenn sie sich dagegen wehren wollen, das Risiko eines gerichtlichen Vorgehens auf sich nehmen, ohne die Erfolgsaussichten einschätzen zu können. Es ist natürlich etwas schwierig, wenn jemand in einer Sache, zu der er keine Auskünfte hat, auf den Rechtsweg verwiesen wird.
Daher sieht dieser Artikel vor, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, gegen eine Datenbearbeitung Widerspruch zu erheben. Der Datenbearbeiter muss ihr darauf mitteilen, auf welchen Rechtfertigungsgrund sich die Bearbeitung stützt. Das vorgesehene Verfahren ist so kurz wie möglich gemacht worden. Es stimmt, was hier gesagt worden ist: dass dann natürlich eine Verzögerung eintritt. Aber es sind hier ja auch Fristen genannt.
Der Streichungsantrag wurde damit begründet, dass die betroffene Person mit der Klagebefugnis nach Artikel 15 genügend Mittel zur Wahrung ihrer Rechte habe - das ist eben das gerichtliche Verfahren - und dass Missbrauchsgefahr bestehe. Es ist nicht ganz von der Hand zu weisen, dass hier auch Missbrauch vorkommen kann.
Es wurde auch geltend gemacht, dass dem Datenbearbeiter ein grosser Aufwand verursacht würde. Das glaube ich nicht. Wenn jemand den Rechtfertigungsgrund nennen muss, dann ist kein grosser Aufwand damit verbunden. Die Motionen und das Zusatzprotokoll, auf denen das Ganze ja beruht, gehen auch in die Richtung, in die der Bundesrat legiferiert hat.
Wir lehnen die Streichung daher ab. Wenn sich der Datenbearbeiter auf einen Rechtfertigungsgrund stützen kann, ist es zumutbar, dass er diesen auf einen Widerspruch hin mitteilt, damit eben auch die andere Seite klare Verhältnisse hat.