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Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-10-06

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-10-06

Wortprotokoll

Nach geltendem Recht sind heute die Datenbearbeiter verpflichtet, die Übermittlung von Daten ins Ausland dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zu melden, wenn für die Bekanntgabe keine gesetzliche Pflicht besteht und die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben. Die Meldepflicht wird aber heute kaum erfüllt.

Mit der Revision wird eine neue Sorgfaltspflicht eingeführt, und hier kommt jetzt dieses Problem, das Sie ansprechen. Die Änderung entspricht den Anforderungen des Zusatzprotokolls. Artikel 6 Absatz 1 verlangt neu eine grundsätzliche Voraussetzung für eine gesetzeskonforme Datenübermittlung ins Ausland, nämlich dass die Gesetzgebung im Bestimmungsland einen angemessenen Schutz gewährleistet. Ist dies nicht der Fall, wie zum Beispiel bei der Bekanntgabe von Daten in die USA, so werden alternative Möglichkeiten vorgesehen, um dieses Problem zu lösen.

Insbesondere können Daten an einen Empfänger übermittelt werden, der sich ausdrücklich zur Einhaltung verbindlicher Datenschutzregeln verpflichtet hat, die einen genügenden Schutz gewährleisten. Das ist zum Beispiel in einem Konzern der Fall, der konzerninterne Datenschutzvorschriften hat, die für alle Tochtergesellschaften, für die Zweigniederlassungen usw. gelten. Wenn ein Konzern keine solchen Datenschutzvorschriften hat und verschiedene Zweigniederlassungen hat, dann bestehen hier keine einheitlichen Regelungen. Da müssen dann vielleicht Standardvertragsklauseln verwendet werden, welche den Datenschutz regeln.

Ich bin persönlich der Auffassung - ich werde mich dann auch nochmals vergewissern -, dass hier nicht zu weit gegangen werden muss. Soweit einzelne Einheiten einer Firma einer einheitlichen Leitung unterstehen, und dazu gehören auch die Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, müsste diese Bestimmung anwendbar sein. Der Datenschutzbeauftragte ist über die alternativen Garantien bezüglich Datenübermittlung usw. zu informieren. Wenn regelmässige Übermittlungen unter den gleichen Rahmenbedingungen spielen, reicht eine einmalige Information.

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