Hochreutener Norbert · Nationalrat · 2005-10-06
Hochreutener Norbert · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-06
Wortprotokoll
Bei Artikel 7a handelt es sich um eine der zentralen Bestimmungen dieses Gesetzes. Wir schaffen hier neu eine Informationspflicht beim Beschaffen von Daten. Das ist eine Folge der bereits von den Vorrednern erwähnten Motion. Aber genau diese Motion verlangt dies nur bei besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen.
Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass dies genügt. Die CVP-Fraktion schliesst sich dem an. Es geht um Gesundheitsdaten, strafrechtliche Daten, Daten über religiöse und politische Ansichten usw. Diese sollen zu Recht unter einem besonderen Schutz stehen.
Die Minderheit Menétrey-Savary will nun diese Informationspflicht bei allen Daten, also auch bei nicht besonders schützenswerten. Das ist genau ein Punkt, wo der Aufwand im Verhältnis zum Schutz viel zu weit geht. Die CVP-Fraktion lehnt dies deshalb ab und folgt der Mehrheit.
Bei Absatz 3 dieses Artikels geht es um die Beschaffung dieser Daten bei Dritten. Hier geht es mir insbesondere darum, zuhanden des Amtlichen Bulletins festzuhalten, dass gemäss diesem Wortlaut eine standardisierte Information genügt. Es ist also nicht nötig, dass die Information fortdauernd sein muss. Wenn beispielsweise eine Versicherung den Kunden bei der Schadenerledigung eines Autohaftpflichtfalles jedes Mal über die Information Dritter, etwa einer Garage, erneut orientieren müsste, so ginge das zu weit. Die CVP-Fraktion folgt hier auch der Mehrheit.
Eine weitere Differenz zwischen Mehrheit und Minderheit besteht schliesslich darin, dass in Absatz 4 die Mehrheit Ausnahmen von dieser Informationspflicht vorsieht, z. B. wenn die Speicherung der Daten ausdrücklich durch das Gesetz vorgesehen ist oder die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. Die Minderheit Menétrey-Savary will keine Ausnahmen zulassen, was nicht praktikabel ist. Folgen Sie auch hier der Mehrheit.
Zu Artikel 7b: Bei der automatisierten Datenbearbeitung per Computer will die Minderheit in Fällen einer wesentlichen Betroffenheit, dass die betroffene Person auch noch ausdrücklich über die Gründe eines Entscheides informiert wird. Auch hier steht der zusätzliche Aufwand in keinem Verhältnis zum Mehrwert für den Betroffenen. Die CVP-Fraktion [PAGE 1444] wird auch hier die Mehrheit unterstützen und diese zusätzliche Informationspflicht ablehnen.