Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-10-06
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-10-06
Wortprotokoll
Mit Artikel 7b wird Artikel 7a mit einer zusätzlichen, besonderen Informationspflicht für den Spezialfall der automatisierten Einzelentscheidung vervollständigt. Die Mehrheit möchte diesen Artikel streichen. Die Minderheit will dem Entwurf des Bundesrates folgen.
Die vorliegende Bestimmung betrifft diejenigen Fälle, in denen beispielsweise das Risiko einer Person, die eine bestimmte Versicherung abschliessen will, aufgrund bestimmter Eigenschaften mit einem automatisierten Verfahren bewertet wird. Jetzt kommt es darauf an, welche Bedeutung Sie dieser automatisierten Bewertung geben. In einem solchen Fall, so lautet jetzt die ursprüngliche Fassung des Bundesrates, ist die betroffene Person darüber zu informieren, dass der Entscheid auf rein maschinellem Weg getroffen wurde. Jetzt stellt sich die Frage, ob das eine wichtige Feststellung ist oder nicht. Das hängt von der persönlichen Einstellung ab, die man zu solchen Verfahren hat.
Ein Hinweis in Form eines Standardsatzes auf einem Formular würde bereits die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllen. Das war ursprünglich die Auffassung des Bundesrates. In der Kommission ist aber aus diesem Artikel auch alles andere herausgelesen worden: Es brauche eine spezifische Meldung; es müsse auch gesagt werden, mit welchen Apparaturen, mit welchem Verfahren, mit welcher Automatisierung man das gemacht habe. Aber das war nicht die Meinung des Bundesrates. Wenn Sie das alles aus diesem Artikel herauslesen, verstehen wir, dass die Mehrheit diesen Artikel streichen will. Wir sind der Auffassung, dass die vereinfachte Mitteilung, die wir aus diesem Artikel herausgelesen haben, richtig ist. Wenn man aber wesentlich mehr herauslesen will, wie es die Minderheit jetzt offenbar tut, und darum an der bundesrätlichen Fassung festhält, ist die Streichung das Bessere.
Ich überlasse es Ihnen. Aber wenn Sie diese Bestimmung drin lassen und der Minderheit und dem Entwurf des Bundesrates zustimmen, kann die Auslegung nur die sein, dass eine Mitteilung auf einem Formular genügen würde und eine weitere Präzisierung nicht erfolgen sollte. Wenn man wesentlich mehr aus diesem Artikel machen will, wie es in der Begründung des Minderheitsantrages zum Ausdruck gekommen ist, ist die Streichung gemäss Mehrheit besser.