Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-10-06
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-10-06
Wortprotokoll
Mit der vorliegenden Neuerung werden die Gründe, welche bereits bisher eine Einschränkung der Auskunftspflicht erlauben - wir haben ja Gründe, nach denen die Auskunftspflicht eingeschränkt sein kann -, auf die Informationspflicht nach Artikel 7a ausgedehnt. Die Gründe selbst bleiben dieselben. Wenn ein Datenbearbeiter die Information, gestützt auf die vorliegende Bestimmung, nicht durchführt, so muss er dies eben nachholen, sobald der Grund für die Einschränkung wegfällt. Aber es ist zugleich vorgesehen, dass dies nicht einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern darf.
Natürlich können sich in der Praxis die Schwierigkeiten ergeben, die Herr Hochreutener jetzt aufgezeigt hat, namentlich zu den Fragen: Wie ist erkennbar, dass die Gründe jetzt wegfallen? Ist das nur zu eruieren, wenn jemand dies verlangt? Auch hier gilt natürlich: Man kann nicht zu weit gehen, sonst müsste ja einer eine dauernde Kontrolle haben darüber, ob die Gründe jetzt wegfallen oder nicht.
Die Mehrheit der Kommission beantragt aus den Gründen, die Herr Hochreutener jetzt genannt hat, die Streichung von Absatz 5; sie ist der Ansicht, dass diese Verpflichtung zum Nachholen der Information für den Datenbearbeiter einen zu grossen Aufwand bedeuten könnte.
Die Minderheit der Kommission schliesst sich der Fassung des Bundesrates an, die eine Fassung ist, welche das Kriterium des unverhältnismässigen Aufwandes durchaus berücksichtigt. Es ist dann natürlich auch eine Auslegungsfrage, wie weit man hier geht mit dem Aufwand, der getrieben werden muss, namentlich um zu erkennen, ob die Gründe weggefallen sind oder nicht.
Wenn man den Absatz ganz streicht, so unsere Auffassung, dann ist das auch etwas Unlogisches: Wenn die Gründe weggefallen sind, sollte dies auch berücksichtigt werden. Aber wir wollen auch nicht eine retrospektive Nachforschungsarbeit und eine Feststellungseuphorie auslösen zur Frage, wann die Gründe dann weggefallen sind. Eine Möglichkeit wäre auch noch gewesen, die Information nachzuholen, wenn der betreffende Berechtigte dies, wenn die Gründe weggefallen sind, selbst beantragt. Der Bundesrat hat sich aber zu einer anderen Formulierung entschlossen.
Wir würden es begrüssen, wenn diese Regelung bleiben würde, aber sie wäre sehr restriktiv auszulegen. Das wäre im Sinne der Gewährleistung, der Logik: Man macht Einschränkungen, wenn Gründe dafür vorhanden sind, und diese Einschränkungen müssen wegfallen, wenn keine Gründe mehr dafür vorhanden sind. Aber man kann von mir nicht verlangen, dass bei der Feststellung, ob die Gründe dafür da sind oder nicht, eine zu hohe Anforderung gestellt wird.
Wir haben heute in Artikel 18 Absatz 6 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit eine analoge Bestimmung. Allerdings ist zu sagen, dass dort natürlich sehr einfach zu eruieren ist, ob die Gründe weggefallen sind oder nicht. Es handelt sich nämlich um Einzelfälle, wo die Informationspflicht wegfällt; dann ändert sich das Ganze, und dann kann man das korrigieren.
Wir ziehen also den Antrag des Bundesrates vor, wenn er sehr eingeschränkt ausgelegt wird, haben aber auch ein gewisses Verständnis für diejenigen, welche eine exzessive Auslegung solcher Artikel befürchten; es ist in der Praxis leider so. Eine Katastrophe ist es nicht, wenn Sie den Absatz streichen.