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Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-10-06

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-10-06

Wortprotokoll

Die Globalisierung der Märkte, offene Grenzen und grössere Mobilität bringen es mit sich, dass eben auch die Kriminalität globalisiert, grenzüberschreitend und mobiler geworden ist. Das gilt auch für die Korruption. Ihre Verhütung und Bekämpfung ist unter anderem wettbewerbspolitisch von grosser Bedeutung, auch angesichts der grossen Ausbreitung der Korruption. Es gibt Länder, die wirtschaftlich nicht vorankommen, und zwar nicht, weil sie ein falsches Wirtschaftssystem oder ein falsches politisches System hätten, sondern vor allem, weil die Korruption so weit gediehen ist, dass ein wirtschaftliches Fortkommen fast nicht möglich ist.

Korruptionsresistenz ist heute ein nicht zu unterschätzender Faktor im internationalen Standortwettbewerb. Wir geben uns keinen Illusionen hin, dass man Korruption lediglich mit Verträgen, Abkommen, Bussen und Strafen bekämpfen kann, denn Freiheit von Korruption ist in erster Linie eine Sache der Mentalität, des Vertrauens in korruptionsfreies Handeln. Korruption tritt dort weniger auf, wo in der privaten Wirtschaft kleinen Subjekte wesentlich stärker vertreten sind - da ist die Korruption viel geringer -, als dort, wo es Machtballungen gibt, vor allem in den Staatswirtschaftsländern.

Sowohl was die Verbreitung der Korruption als auch was die Qualität der Massnahmen zu ihrer Verhütung und Bekämpfung anbelangt, stehen wir in der Schweiz im internationalen Vergleich sehr gut da, das muss gesagt sein. Wer weltweit regelmässig wirtschaftlich tätig ist, wird das bestätigen können. Die Schweiz ist in der wirtschaftlichen Tätigkeit eines der korruptionsfreisten Länder. Aber in keinem Land, auch in unserem nicht, ist die Korruption ausgeschlossen, sowohl im kleinen speziellen wie auch im grossen Fall.

Mit dem Ihnen heute vom Bundesrat beantragten Beitritt der Schweiz zum Strafrechtsübereinkommen und zum Zusatzprotokoll des Europarates zu dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption wird eine Angleichung des gesamten Bestechungsstrafrechtes in Europa erreicht, welches insbesondere die Verfolgung grenzüberschreitender Fälle erleichtert und die Möglichkeiten der diesbezüglichen internationalen Zusammenarbeit verbessert. Natürlich braucht es nicht nur Abkommen und Verträge, es braucht dann auch noch die Durchsetzung: Es braucht insbesondere Gerichte, welche die Korruptionsbekämpfung durchsetzen, es braucht Gerichte, die nicht auch korrupt sind, und es braucht auch Strafverfolger, die nicht auch korrupt sind. In korrupten Systemen ist die Korruption leider in allen Lebensbereichen anzutreffen.

Weil das schweizerische Korruptionsrecht im Jahre 2000 revidiert worden ist, vermag es grösstenteils bereits heute dem Übereinkommen und dem Zusatzprotokoll zu genügen. Es gibt lediglich einzelne wenige Punkte, wo das nicht der Fall ist. In den allermeisten Punkten geht unser Korruptionsrecht aber weit über die Vereinbarungen hinaus. Bestehende einzelne Lücken, die geschlossen werden sollten, betreffen in erster Linie die im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nur unzureichend erfasste Privatbestechung.

Der Entwurf sieht hier insbesondere vor, neu auch die Annahme entsprechender Vorteile, das heisst die passive Privatbestechung, zu bestrafen. Im Weiteren schlägt der Entwurf vor, neben der aktiven neu auch die passive Bestechung von ausländischen und internationalen Amtsträgern in Artikel 322septies des Strafgesetzbuches unter Strafe zu stellen. Als dritter Punkt soll die primäre Strafbarkeit des Unternehmens in Artikel 100quater Absatz 2 des Strafgesetzbuches auch bei der aktiven Privatbestechung Anwendung finden. Es ist ja nahe liegend, dass bei Korruption im wirtschaftlichen Wettbewerb neben den handelnden natürlichen Personen häufig auch Unternehmen involviert sind. Wir sind der Meinung, dass ein Unternehmen nicht nur wie bereits heute bei der Beamtenbestechung, sondern auch bei der Privatbestechung strafrechtlich zu belangen ist, wenn es für das verantwortlich ist, was seine Leute tun.

Von der Möglichkeit, zu einzelnen Bestimmungen des Übereinkommens Vorbehalte anzubringen, soll in zwei Fällen Gebrauch gemacht werden:

1. Der Entwurf verzichtet darauf, die sogenannte missbräuchliche Einflussnahme gemäss Artikel 12 des [PAGE 1466] Übereinkommens im schweizerischen Recht unter Strafe zu stellen. Unseres Erachtens geht das klar zu weit, denn solche Verhaltensweisen, wie sie hier unter Strafe gestellt werden sollen, sind sehr schwer abzugrenzen von erlaubtem Lobbying - von Beeinflussungen, die nur natürlich sind. Wenn man das strafrechtlich erfassen wollte, würde das viel zu weit führen.

2. Weiter soll bezüglich der Anwendbarkeit des schweizerischen Korruptionsstrafrechtes bei im Ausland begangenen Taten am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit festgehalten werden, also an diesem schweizerischen Grundsatz der doppelten Strafbarkeit.

In der vorberatenden Kommission wurde teilweise beklagt, dass solche Abkommen unsere innerstaatliche Handlungsfreiheit einschränkten. Herr Baumann hat das eben am Pult vorgetragen; er hat den Antrag der Minderheit aber wegen Aussichtslosigkeit zurückgezogen. Inhaltlich ist das Anliegen ernst zu nehmen. Es liegt aber auf der anderen Seite - und das hebt eben diesen Einwand unseres Erachtens weitgehend auf - im Interesse unseres Staates, dass andere Staaten, die viel schlechter dastehen, endlich auch Massnahmen gegen die Korruption ergreifen. Das kann man nur erreichen, indem man eben ein solches Abkommen unterzeichnet.

Zudem sind die von uns vorzunehmenden Anpassungen in unserem Recht, wie bereits erwähnt, relativ geringfügig. Wir haben das allermeiste und das wichtigste Soll, und die kleinen Anpassungen können wir ohne Schmerz vornehmen.

Der Ständerat hat der Vorlage als Erstrat oppositionslos zugestimmt. Entsprechend beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und dem Entwurf des Bundesbeschlusses ebenfalls zuzustimmen.