Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2005-10-06
Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-10-06
Wortprotokoll
Die Schweiz hat ein vitales Interesse an der aktiven Bekämpfung der innerstaatlichen und der Kriminalität. Für die wirksame Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten bedarf es deshalb der zwischenstaatlichen und überstaatlichen Zusammenarbeit mit bilateralen Abkommen. Die Schweiz hat bisher Polizeikooperationsabkommen mit unseren Nachbarländern Deutschland, Österreich, dem Fürstentum Liechtenstein, Frankreich und Italien sowie mit Ungarn abgeschlossen.
Das vorliegende Abkommen sieht einen Polizeikooperationsvertrag mit einem wichtigen Land Südosteuropas vor, nämlich mit Slowenien. Das Abkommen mit Slowenien schafft die Voraussetzungen dafür, dass die bestehende gute Polizeizusammenarbeit zwischen der Schweiz und Slowenien weiter intensiviert werden kann. Ziel dieses Vertrages ist die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen, des Terrorismus in allen Erscheinungsformen, des illegalen Waffenhandels, der Straftaten gegen Objekte von kulturhistorischer Bedeutung, des Menschenhandels und Menschenschmuggels, der Pädophilie und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, der Geldfälschung, der Geldwäscherei und Wirtschaftskriminalität, der Straftaten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, der Korruption sowie der Computerkriminalität. Sie sehen: Der Katalog ist ziemlich umfassend.
Mit diesem bilateralen Polizeikooperationsvertrag wird der Austausch von personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten und Materialien geregelt sowie die Möglichkeit gemeinsamer Analyseteams, Arbeitsgruppen und gemischt besetzter Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen geschaffen. Dem Datenschutz wurde besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Konkret heisst dies, dass das Datenschutzniveau sehr hoch ist. Zudem verursacht das vorliegende Abkommen keine Mehrkosten, und es steht der überstaatlichen Sicherheitszusammenarbeit im Rahmen des Abkommens von Schengen nicht entgegen. Das Abkommen unterliegt aufgrund wichtiger rechtsetzender Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum, und die Genehmigung des Abkommens erfolgt in der Form des Bundesbeschlusses.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 16 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.