Schiesser Fritz · Ständerat · 2000-06-22
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-22
Wortprotokoll
Ich möchte ganz kurz den Standpunkt der Mehrheit des Büros vertreten. Das Büro hat Ihnen vorgeschlagen, auf die Schlussabstimmung morgen zu verzichten, und zwar einzig und allein aus der Überlegung heraus, dass wir es mit zwei Vorlagen zu tun haben, die in einer einzigen Botschaft vereint sind; dass in dieser Botschaft zwei Gesetzesvorlagen enthalten sind, die ein und dasselbe Gesetz betreffen, und dass bei der einen Vorlage die Arbeiten schneller abgeschlossen werden konnten als bei der andern. Das ist die Ausgangslage. Das ist auch der einzige Grund, der Anlass dazu geben kann, dass wir die Schlussabstimmung über beide Vorlagen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung nicht morgen, sondern voraussichtlich im Herbst vornehmen.
Es ist die Auffassung vertreten worden, dass eine Aussetzung der Schlussabstimmung über das geänderte Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung - über die Vorlage 1 - insofern einen Präzedenzfall darstelle, als inskünftig in der Sommersession keine Schlussabstimmungen über referendumsträchtige Vorlagen mehr durchgeführt werden könnten. Eine solche Auslegung ist natürlich nicht nur vonseiten des Büros, sondern auch vonseiten des Rates mit aller Deutlichkeit zurückzuweisen.
Ich betone noch einmal: Der Antrag der Mehrheit des Büros Ihres Rates beruht einzig und allein auf der eben dargelegten Überlegung, dass ein und dieselbe Botschaft des Bundesrates zwei Vorlagen über die Änderung ein und desselben Bundesgesetzes enthält; dass es demzufolge durchaus angängig ist, die zwei in dieser Botschaft behandelten Vorlagen gleichzeitig der Schlussabstimmung zu unterstellen, und dass das Geschäftsverkehrsgesetz dies auch zulässt. Man kann darüber diskutieren, ob diese Haltung nach dem Prinzip der Fairness, das auch in der Politik gilt, angezeigt erscheinen mag oder nicht.
Die Haltung der Mehrheit kommt in jedem Fall denjenigen Kreisen entgegen, die gegen beide Vorlagen das Referendum ergreifen wollen. Es erstaunt deshalb, dass just von jener Seite die Interpretation, die ich eben zurückgewiesen habe, in den Vordergrund geschoben werden soll. Ich möchte noch betonen, dass der Antrag der Minderheit des Büros nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass er diesem Prinzip der Fairness nicht Rechnung tragen würde.
Ich möchte Sie also bitten, hier eine Ausnahme von der Regel zu machen, dass wir abstimmungsreife Vorlagen jeweils der nächstmöglichen Schlussabstimmung unterwerfen. Es ist eine besondere Ausnahme, die eben darauf beruht, dass wir eine einzige Botschaft haben, in der dasselbe Gesetz in zwei Vorlagen geändert werden soll. Selbstverständlich werden inskünftig unabhängig davon, ob es sich um eine referendumsträchtige Vorlage handelt oder nicht, solche Vorlagen der Schlussabstimmung unterworfen werden, wenn nicht eine ganz besondere Ausnahmesituation gegeben ist.