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Schiesser Fritz · Ständerat · 2005-09-27

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-27

Wortprotokoll

Es geht um eine relativ technische Frage, die aber doch beträchtliche praktische Auswirkungen hat. Wir müssen auf das neue Bundesgerichtsgesetz zurückgreifen, ohne dass wir dieses Gesetz vor uns hätten.

Im Wesentlichen geht es darum, dass wir die Beschwerdebefugnis der Weko gegenüber dem Entwurf des Bundesrates erweitern. Der Bundesrat bezieht sich auf das neue Bundesgerichtsgesetz und möchte sich mit einer beschränkten Beschwerdebefugnis der Weko begnügen. Danach sind letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht mit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde anfechtbar, dies grundsätzlich aber nur dann, wenn sie erstens Beschaffungen betreffen, welche rechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, und wenn sie zweitens Beschaffungen betreffen, welche über dem massgebenden Schwellenwert liegen. Im Bereich, der darunter liegt, also unter dem Schwellenwert, oder wenn keine grundsätzlichen Fragen zu beantworten sind, hätte die Weko keine Möglichkeit des Weiterzugs an das Bundesgericht.

Im Sinne einer Ausnahme können jedoch nach dem Bundesgerichtsgesetz Private beim Bundesgericht auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide einreichen, welche Beschaffungen im unterschwelligen Bereich betreffen. Hier bedarf es allerdings keiner Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Welche Beschwerderechte geben wir der Weko, gleichsam als Hüterin im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens? In der Kommission wurde gegen den Minderheitsantrag und gegen die Fassung des Nationalrates eingewendet, dass hier vor allem das formlose Verfahren betroffen sei, also das unterschwellige Verfahren, und deshalb aufseiten der Weko keine weiteren Aufpasser- oder Beschwerdebefugnisse erforderlich seien. Etwas überspitzt könnte man sagen: Im unterschwelligen Bereich spielt es keine Rolle, ob Diskriminierungen stattfinden oder nicht. Die Weko kann nach dem Entwurf des Bundesrates hier so oder so nichts machen. Die Minderheit ist der Auffassung, dass Formlosigkeit kein Anlass sein kann, Diskriminierungen nicht zu ahnden. Die Weko muss vielmehr ermächtigt werden, auch gegen solche Diskriminierungen vorzugehen.

Zur volkswirtschaftlichen Bedeutung dieses unterschwelligen Verfahrens: Kantone und Gemeinden vergeben hier Aufträge in der Grössenordnung von 10 Milliarden Franken. Soll dieser Markt für mindestens ein Auge der Weko - ich sage nicht einmal für beide Augen - einfach verschlossen bleiben, beziehungsweise soll die Weko hier nicht auch ein Auge darauf haben? Es wäre gut, wenn sie das täte und, das hat Herr Jenny heute Morgen gesagt, wenn sie es anstelle eines kleinen Gewerbeunternehmens täte, das nicht in der Lage ist, vielleicht auch finanziell nicht, selbst Beschwerde zu führen. Viele Gewerbebetreibende wären froh, wenn die Weko in diesem unterschwelligen Bereich für die Klärung gewisser Fragen sorgte.

Dann hätte diese Regelung gemäss Minderheit positive Wirkungen, in dem Sinne, dass eine gewisse Prävention gegeben wäre, wenn hier mindestens eine staatliche Instanz, nämlich die Weko, ein Auge auf das unterschwellige Verfahren werfen könnte. Ich habe es gesagt: Private halten sich mit Beschwerden oft zurück, wenn es um unterschwellige Aufträge geht, weil ihnen der Aufwand und die Kosten zu hoch erscheinen und sie sich vielleicht auch nicht mit der ausschreibenden Behörde überwerfen möchten.

Die Weko wird auch nicht überall eingreifen. Dazu wäre sie schon personell nicht in der Lage. Sinn dieses [PAGE 766] Minderheitsantrages ist es, der Weko gezielte Eingriffe zu ermöglichen. Ob sie es dann tut oder nicht, ist ihre Sache. Es geht ja oft darum, dass marktzugangsbeschränkende Praktiken zulasten auswärtiger Anbieter gehen, und diese Praktiken könnte die Weko sehr wohl ins Visier nehmen. Im Übrigen wissen Sie, wenn Sie je in einer Behörde solche Aufträge selber ausgeschrieben haben, Folgendes: Wenn Sie bestimmen, wer eine Eingabe machen können soll, ist es sehr einfach, Kriterien zu setzen, die nach aussen nicht sichtbar werden, die aber den oder die gleichen Anbieter immer wieder ausschliessen.

In der Kommission wurden auch Bedenken geäussert, wir hätten nun das Bundesgerichtsgesetz verabschiedet und wollten mit diesem Minderheitsantrag dieses Bundesgerichtsgesetz schon wieder ändern. Dieser Einwand ist zutreffend, aber: Wer hat beim Bundesgerichtsgesetz an diese Konstellation gedacht - Hand aufs Herz? Erst im einzelnen Fall, in der Sachgesetzgebung, wie wir sie vor uns haben, werden doch diese Fälle konkret sichtbar, und es stellt sich die Frage eines Regelungsbedürfnisses anders. Deshalb ist es für mich kein Grund, nur weil wir das Bundesgerichtsgesetz schon verabschiedet haben, es nicht zu wagen, hier eine Regelung einzuführen, die bei der öffentlichen Ausschreibung für die Weko eine Sonderregelung zum Bundesgerichtsgesetz bringt.

Ich habe es einleitend gesagt: Ich möchte gemäss der Tendenz des Binnenmarktgesetzes die Weko hier stärken, nicht mit Eingriffsmöglichkeiten, sondern mit Möglichkeiten, ein Auge auf diesen grossen Bereich, den unterschwelligen Bereich - immerhin 10 Milliarden Franken -, zu werfen und in den schlimmsten Fällen allenfalls dahin gehend zu intervenieren, dass diese Fälle weitergezogen werden, vielleicht eben gerade von der Weko anstelle von kleinen Handwerksbetrieben.

Ich bitte Sie also, der Minderheit und dem Nationalrat zu folgen. Der Nationalrat hat diesen Beschluss mit 94 zu 65 Stimmen gefasst.