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preparatory:AB 59171

Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-27

Wortprotokoll

Hier gehen wir mit der Tierhaltung weiter. Ich möchte jetzt, dass wir gleichzeitig Artikel 7a behandeln.

In Absatz 2 von Artikel 6 wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, gewisse nichtartgerechte Tierhaltungsarten zu verbieten. Die GPK des Ständerates - Frau Fetz hat sie vorhin erwähnt - hat auch in ihrem Bericht betreffend die Vollzugsproblematik festgehalten, dass ökonomische Interessen kein zureichender Grund seien, den Respekt gegenüber den Tieren und ihre Würde, auch die der Nutztiere, zu verletzen.

Um dem Bauernverband entgegenzukommen, hat unser Rat die Formulierung "wirtschaftliche Tragbarkeit" eingefügt. Wir haben dies aber in Unkenntnis des Umstandes getan, dass im Rahmen der Landwirtschaftsgesetzgebung der Investitionsschutz Eingang ins Tierschutzgesetz gefunden hat. Dies hat nun der Nationalrat in Artikel 7a berücksichtigt, indem er Neuerungen im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung betreffend den baulichen Bereich eingeführt hat. Der Investitionsschutz gilt auch für schon erstellte Bauten, und zwar für die ordentliche Abschreibungsdauer.

Unser Kollege Maissen wollte auch Vorschriften, die nichtbauliche Massnahmen betreffen und die eine Änderung der Nutzung bewirken können, in der nationalrätlichen Version präzisieren. Vonseiten des Veterinäramtes wurde auf die Berechnung der FAT bezüglich Investitionsschutz hingewiesen. Wir haben dazu neu auch Unterlagen erhalten. Wesentlich ist dabei, dass es sich beim Investitionsschutz nicht so sehr um Bauten im Sinne von Hüllen handelt als vielmehr um Stalleinrichtungen.

Schlussendlich haben wir mit 6 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen der Fassung des Nationalrates zugestimmt.