Lauri Hans · Ständerat · 2005-09-28
Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-09-28
Wortprotokoll
Der Nationalrat hat bei der Beratung des FHG mit guten Gründen versucht, die Einflussmöglichkeiten des Parlamentes bezüglich des Finanzplanes zu verstärken. Zu diesem Zweck ergänzte er Absatz 3 von Artikel 143 des Parlamentsgesetzes mit dem Instrument des Auftrages. Er stellte sich dabei vor, dass der Auftrag nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b ParlG ein eigenständiges Interventionsinstrument der eidgenössischen Räte darstellt und beispielsweise neben der Motion und dem Postulat eine selbstständige Bedeutung haben kann.
Die Abklärungen unserer Kommission mit dem Rechtsdienst der Bundesversammlung ergaben indessen, dass es sich dabei um einen Irrtum handelt. Der Auftrag nach Artikel 28 ParlG ist kein eigenständiges Instrument, sondern der Oberbegriff zu den Instrumenten Motion und beispielsweise Bundesbeschluss.
Der Nationalrat suchte nach einem neuen Instrument, weil das geltende Recht bezüglich der Einflussnahme auf den Finanzplan mit einer Motion tatsächlich einen Mangel hat, und zwar den, dass der Bundesrat nach einer angenommenen Motion maximal zwei Jahre Zeit hat, bis er tätig werden muss. Das ist eine zu lange Frist angesichts der jährlichen Finanzplanung.
Dem berechtigten Anliegen nach einer verstärkten parlamentarischen Einflussnahme auf den Finanzplan kann mit einer neuen, sogenannten Finanzplanmotion Rechnung getragen werden. In diesem Sinn sieht der von Ihrer Finanzkommission neu vorgesehene Absatz 3bis vor, dass der Bundesrat bei einer Motion der Bundesversammlung zum Finanzplan mit dem nächsten Finanzplan zu berichten hat, wie er die Motion umgesetzt hat. Weicht er bei der Umsetzung von der Motion ab, so stellt er einen begründeten Abschreibungsantrag.
Wir haben hier also eine berechtigte politische Idee des Nationalrates übernommen und unseres Erachtens in eine rechtlich zutreffende Form gekleidet und damit eigentlich nicht eine Differenz geschaffen, sondern ein Anliegen des Nationalrates übernommen und im Finanzhaushaltgesetz richtig verankert.
Deshalb bitten wir Sie um Zustimmung gemäss Antrag Ihrer Kommission.