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Wicki Franz · Ständerat · 2005-10-06

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Noch zu Absatz 3: Dieser Absatz entspricht Artikel 55 Absatz 2 des geltenden Rechtes.

Zu Absatz 4: Mit dieser neuen Bestimmung wird verlangt, dass der Entscheid über die Beschwerdeerhebung vom obersten Exekutivorgan der beschwerdeführenden Organisation gefällt werden muss. Damit soll verhindert werden, dass Beschwerden erhoben werden, die auf keiner zureichenden organisationsinternen Willensbildung beruhen.

Zu Absatz 5: Mit dieser Regelung sollen die Organisationen die Möglichkeit haben, die Wahrnehmung des Einspracherechtes an die mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten, rechtlich selbstständigen kantonalen oder überkantonalen Unterorganisationen zu delegieren. Das Beschwerderecht kann aber nur einzelfallweise übertragen werden. Wichtig ist unserer Kommission auch, dass nur die Unterorganisationen am Ort des geplanten Vorhabens tätig werden können und dass nicht Unterorganisationen aus Nachbarkantonen kantonsgrenzenübergreifend Beschwerde erheben dürfen.

Zu bemerken ist noch, dass der bisherige Absatz 6 von Artikel 55 des geltenden Rechtes entfällt, denn die heutige Vorlage stellt eine Totalrevision von Artikel 55 USG dar.