Lexipedia

Germann Hannes · Ständerat · 2005-10-06

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-10-06

Wortprotokoll

Ich habe Ihnen in meinem Eintretensvotum aus der unseligen Vereinbarung zwischen Bauherrschaft und VCS Aargau betreffend den Fachmarkt Spitalweid Oftringen zitiert. Wir haben da gesehen, dass Gelder in die Kasse des VCS fliessen müssen, also quasi Bussengelder für Parkplätze usw. Jetzt möchte ich hier anschliessen und aus den Schlussbestimmungen zitieren. Unter anderem ist der Verzicht auf Rechtsmittel stipuliert, für den Fall, dass alles eingehalten wird. Da steht wörtlich unter Ziffer 9.2: "Die Bauherrschaft entschädigt den VCS für dessen Aufwand im Rahmen der von den Parteien geführten Verhandlungen gemäss separater Vereinbarung." Das heisst, es gibt also darüber hinaus - neben den Konventionalstrafen, die der VCS einziehen kann - noch zusätzliche Gelder, die fliessen. Diese entziehen sich aber dem Gesetzgeber, der Öffentlichkeit, weil diese Gelder ja dann nicht Bestandteil der Vereinbarung sind, die von den Behörden eingesehen werden kann. Das legt doch zumindest den Verdacht nahe, dass es auch ein ganz lukratives Geschäft sein könnte. Es scheint sich hier also eine Art Schattenwirtschaft entwickelt zu haben.

Der Trend, immer mehr Einsprachen zu machen, ist in den vergangenen Jahren ungebrochen gewesen. Er wurde jetzt auch auf bestehende Anlagen ausgedehnt, also z. B. auf das Shoppyland Schönbühl; dort soll die Zahl der Parkplätze halbiert werden, beim Letzipark ebenfalls usw. Sie kennen auch das Verteilzentrum Winterthur. Allen hier drin ist wahrscheinlich das Glattzentrum ein Begriff. Das ist ein bestehendes Zentrum, das eigentlich jetzt dringend einer Erneuerung bedürfte; eine Erneuerungsinvestition wäre also fällig. Wenn aber jetzt die Forderung da ist, gleichzeitig die Zahl der Parkplätze zu halbieren, kommt doch kein Investor auf die Idee, hier Geld zu investieren; dann wäre die Rentabilität infrage gestellt. Also geht man doch besser nach draussen, investiert in ein Projekt - wie das jetzt die deutschen Hard-Discounter machen -, das unterhalb der UVP-Schwelle ist und sich damit auch dem Verbandsbeschwerderecht entzieht, also z. B. ein Projekt mit 200 Parkplätzen. Diese sind aber dann im Grünen verteilt.

Jetzt frage ich Sie: Wo ist hier der ökologische Nutzen, gesamtheitlich gesehen - vom wirtschaftlichen Nutzen spreche ich jetzt gar nicht, allein vom ökologischen Nutzen -, wenn eine Verlagerung von einem gut erschlossenen Zentrum hinaus auf die grüne Wiese stattfindet, auf verschiedene Detailzentren, wo dann begrenzte Sortimente angeboten werden? Ich behaupte, dass das zu mehr Verkehr führt. Unter dem Strich ist vielleicht vor Ort jemandem gedient, aber gesamtheitlich nicht. Könnten wir eine Neat bauen, wenn jeder Anrainer der Bahnlinie berücksichtigt würde? Hier müssen wir als Staat doch den Mut haben, übergeordnete Interessen und auch den übergeordneten Nutzen für die Umwelt zu sehen.

Genau darum geht es bei meinem Minderheitsantrag, nämlich die Missbräuchlichkeit umfassender zu deuten. Missbräuchlich sollen alle Forderungen sein, die keinen nachweisbaren Umweltnutzen generieren. Unser Minderheitsantrag hat im Grunde genommen exakt die gleiche Zielsetzung wie der Antrag der Kommission, wonach die Behörde auf eine Beschwerde nicht eintritt, wenn sie missbräuchlich ist oder wenn Forderungen für unzulässige Leistungen gestellt werden. Beim Minderheitsantrag ist aber der Begriff "missbräuchlich" präziser gefasst, was unseres Erachtens auch notwendig ist. So ist eine Beschwerde insbesondere auch dann missbräuchlich, wenn:

1. bei ganzheitlicher Betrachtung durch die Forderungen kein nachweisbarer Nutzen für die Umwelt resultiert, also fehlende Wirksamkeit, oder

2. der Nutzen für die Umwelt in keinem vertretbaren Verhältnis zum Nachteil für Wirtschaft und Gesellschaft steht.

Was meinen wir mit ganzheitlicher Betrachtung? Ganzheitlich bedeutet, dass nicht nur das zur Diskussion stehende Einzelobjekt betrachtet wird, sondern es werden auch dessen räumliche Umgebung und die dort durch das Einzelobjekt induzierten Effekte betrachtet, z. B. weniger Verkehr bei anderen publikumsintensiven Anlagen oder die durch Parkplatzreduktion provozierten Verkehrsverlagerungen zu anderen, in der Regel weiter entfernten Anlagen. Ich habe Ihnen das Beispiel dazu genannt.

Im Übrigen stützt sich der Antrag auch auf die Bundesverfassung und Artikel 33 der Luftreinhalte-Verordnung. Dort wird die Wirksamkeit der Massnahmen stipuliert. Mit diesem präzisierenden Missbrauchsbegriff werden Beschwerden von vornherein ausgeschlossen, die für die Umwelt keinen nachweisbaren Nutzen erbringen. Dies würde die Planungsverfahren wesentlich entlasten und beschleunigen. Zudem würden grosse Kosteneinsparungen erzielt: bei Behörden, Gerichten, Investoren und auch bei den Umweltverbänden.

Die verlangte Prüfung dieser Beschwerden ist faktisch nichts anderes als eine Nachhaltigkeitsprüfung. Wir kennen das ja: Wir haben den Begriff der Nachhaltigkeit gerade kürzlich bei der Vorlage zur Förderung des Unternehmensstandortes Schweiz aufgenommen. Sie erinnern sich, es war vor zwei Tagen.

Sollte die Mehrheit des Ständerates eine Prüfung der Nachhaltigkeit als zu umfassend erachten, liesse sich ja auch eine vereinfachte Variante formulieren, in der die Prüfung der Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit im Vordergrund stünde. Aber das können wir nur machen, wenn Sie jetzt der Minderheit zustimmen: Dann ist ein Vorschlag auf dem Tisch, der im Zweitrat allenfalls diskutiert werden kann.

Damit dieser Bereich nochmals aufgenommen und vertieft betrachtet werden kann, bitte ich Sie: Stimmen Sie dem Minderheitsantrag zu, damit dieses Thema nicht ganz vom Tisch ist.

[PAGE 871]