preparatory:AB 59439
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-06
Wortprotokoll
Zu Absatz 1: Dieser entspricht dem bisherigen Artikel 9 Absatz 1. Der bisherige Nebensatz, wo es heisst "welche die Umwelt erheblich belasten können", wird weggelassen.
Dafür wird in Absatz 2 das abstrakte Grundsatzkriterium der erheblichen Belastung für die UVP-Pflicht konkretisiert. Die Ergebnisse der Vernehmlassung haben wir berücksichtigt. Absatz 2 ist also neu: Er enthält die Präzisierung der erheblichen Belastung.
Absatz 3 ist eine Klarstellung des zweiten Satzteils des bisherigen Artikels 9 Absatz 1: Der Bundesrat muss neu Anlagetypen bezeichnen und nicht nur einzelne Anlagen. Er kann für gewisse Anlagetypen einen Schwellenwert festlegen. Die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen ist besonders wichtig, da sie bestimmt, in welchen Fällen dann eine Beschwerde gemäss den Artikeln 55ff. zulässig ist.