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Heberlein Trix · Ständerat · 2005-10-06

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Vorerst möchte ich meinem Kollegen Hans Hofmann für seine parlamentarische Initiative danken. Sie entstand vor dem Hintergrund praktischer Erfahrungen - das spürt man -, und sie hat einiges in Bewegung gesetzt. Mit der Kommission bin ich der Meinung, dass das Verbandsbeschwerderecht ein notwendiges Rechtsinstrument ist, vorausgesetzt, dass es korrekt angewandt wird, die Verfahren gestrafft und Missbräuche verhindert werden können.

Die Vorlage zur Präzisierung des Verbandsbeschwerderechtes, wie wir sie heute beurteilen, geht einige Schritte in die richtige Richtung, ist aber immer noch zu wenig konsequent. Immer mehr Bürgerinnen und Bürger erkennen im Verbandsbeschwerderecht, so, wie es heute von einzelnen Organisationen ausgeübt wird, einen Wachstumshemmer, ein Instrument auch zur Verzögerung von Bauvorhaben, die bereits in Volksabstimmungen genehmigt, in demokratischen Verfahren bewilligt worden sind. Immer noch werden mit dieser Vorlage Investoren ermuntert, weiterhin mit den Verbänden zu verhandeln und dabei implizit die Expertisenkosten zu übernehmen. Diese Vorgabe ist für Investoren, für Bauherren gerade bei komplexen Vorhaben unhaltbar.

Die Verbände sind heute professionalisierte, demokratisch aber nicht gleichermassen legitimierte zweite Bewilligungsinstanzen geworden. Dies ist zu kritisieren - nicht die Professionalisierung, aber die Handhabung als zweite Bewilligungsinstanz. Dieses letztlich duale Bewilligungsverfahren wurde in den vergangenen Jahren durch die Zulassung von Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen Verbänden und Investoren systematisch verstärkt. Die dadurch entstandene vorauseilende Wirkung sowohl gegenüber den Investoren als auch gegenüber den Behörden ist rechtsstaatlich problematisch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade wegen dieser Wirkung viele Projekte gar nie von einem Gericht beurteilt werden; sei es, dass der Bauherr frühzeitig auf die Projektrealisierung verzichtet, sei es, dass gegenüber den Verbänden "freiwillig" Verpflichtungen eingegangen werden, ohne dass eine gesetzliche Grundlage dafür besteht. Die Verbände haben juristisch zwar nicht das letzte Wort, aber dank langwieriger Planungs- und Baubewilligungsverfahren und einer unsicheren Rechtslage sind sie gegenüber den Investoren von Anfang an in einer stärkeren Position.

Die immensen Kosten einer Bauverzögerung und alle weiteren Konsequenzen gehen alleine zulasten der Wirtschaft oder anderer Investoren - wie die öffentliche Hand -, sodass sich mancher Bauherr zu Konzessionen gezwungen sieht, die unter Umständen gar nicht berechtigt sind. Damit entsteht ein eigentlicher Systembruch. De jure entscheiden zwar die Gerichte, de facto aber entscheiden die Verbände, wenn man es etwas pointiert ausdrücken will. Dies hat der Kommissionssprecher ebenfalls ausgeführt. Gerade bei strittigen Fragen ist es aber Sache der Behörde zu entscheiden. Diese Führungsverantwortung kann ihr nicht abgenommen werden, sie kann nicht an die privaten Investoren, aber auch nicht an die Verbände delegiert werden.

In einem Rechtsstaat hat jeder Gesuchsteller Anspruch auf eine korrekte Prüfung seines Gesuches. Mit dem Verweis auf den Verhandlungsweg steigt aber die Gefahr, dass Bauherren mit komplexen Vorhaben der Willkür der Verbände ausgesetzt sind. Die Durchsetzung des öffentlichen Rechtes ist aber meiner Meinung nach - und ich nehme an, wir sind als Ständeräte alle dieser Meinung - primär Aufgabe der demokratisch gewählten Behörden.

Dass die Vorlage nur die schlimmsten Mängel zu beheben vermag, ist zu Recht bereits erwähnt worden. Die Klagelegitimation der Verbände wurde nicht grundlegend reformiert. Es werden zwar einige Verbesserungen postuliert, z. B. die Einschränkung auf bestimmte Rechtsbereiche, die Beschränkung auf eidgenössische Verbände usw. Nach wie vor genügt es aber unter diesen Voraussetzungen, wenn der Verband seit zehn Jahren existiert und in seinen Statuten einen ideellen Zweck vorsieht. Ein sofortiger Entzug der Klagebefugnis im Missbrauchsfall ist nicht vorgesehen.

Gegen die Abkehr von der einseitigen Fokussierung des Umweltschutzrechtes bei objektbezogenen Entscheiden ist materiell nichts einzuwenden, solange nicht gleichzeitig auch das Beschwerderecht der Verbände neu grundsätzlich auf Planungsverfahren ausgedehnt wird. Dass die umweltrelevanten Themen so früh als möglich angeschnitten werden, ist sicher richtig. Hingegen ist die materielle Forderung im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Umweltschutzrecht in Verknüpfung mit dem Beschwerderecht der Verbände problematisch. Auch wenn diese Verknüpfung im Moment nur die Fälle von Nutzungsplanungen mit Verfügungscharakter beinhaltet, so ist der in diesem Fall bereits vorhandene Konflikt mit den politischen und demokratischen Entscheidungsvorgaben unausweichlich.

Angesichts der anhaltenden Probleme in unserem Land ist es klar, dass die ständerätliche Vorlage zwar noch nicht zum Ziel führt, aber ein erster, bescheidener Schritt in die richtige Richtung ist. Das heisst: Präzisierung der Legitimation, Definition der möglichen Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Privaten, Verbot von Konventionalstrafen und Entzug der aufschiebenden Wirkung. Die begonnene Arbeit ist aber zugunsten einer sorgfältigen Austarierung aller Interessen fortzusetzen, das heisst hin zum Bekenntnis zu einer nachhaltigen Entwicklung, die neben den Interessen der Umwelt auch jene der Wirtschaft berücksichtigt. Eine gute Raumentwicklung hat allen diesen Dimensionen zu genügen, nicht allein der Umwelt, die im Vordergrund steht.