Bürgi Hermann · Ständerat · 2005-10-06
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-10-06
Wortprotokoll
Heute beschäftigen wir uns in diesem Rat mit einem parlamentarischen Dauerbrenner oder mit einem Dauerthema. Wenn man etwas zurückblickt, stellt man nämlich fest, dass zu diesem Thema - je nachdem, welchen Zeitraum man wählt - sieben parlamentarische Vorstösse vorliegen oder, wenn man den Zeitraum etwas weiter fasst, sogar fünfzehn Vorstösse. Heute sprechen wir aber nicht über sieben oder fünfzehn Vorstösse, sondern über einen parlamentarischen Vorstoss, nämlich die parlamentarische Initiative Hofmann Hans. Sie hat zwei klare Zielsetzungen, nämlich einerseits die Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung und andererseits die Verhinderung von Missbräuchen im Zusammenhang mit dem Verbandsbeschwerderecht.
Im Rahmen des Eintretens geht es für mich nun darum, zu würdigen, zu beurteilen oder zu hinterfragen, ob diese Zielsetzung erreicht worden ist. Aus meiner Sicht ist vorweg Folgendes zu bemerken: Ich bin der Auffassung, dass sowohl die Umweltverträglichkeitsprüfung als auch das Verbandsbeschwerderecht Instrumente sind, die es im Grundsatz zu erhalten gilt. Ebenso klar scheint mir aber, dass aufgrund der [PAGE 854] nun langjährigen Erfahrungen mit diesen Instrumenten Korrekturen, Modifikationen unabdingbar geworden sind.
Was nun die Revisionsvorlage als solche beschlägt, so steht als erster Schwerpunkt die Änderung der Umweltverträglichkeitsprüfung im Umweltschutzgesetz (USG) im Rampenlicht. Wie ist nun der Vorschlag, den unsere Kommission ausgearbeitet hat, zu beurteilen? Messlatte oder Massstab für diese Beurteilung scheint mir der Sinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung zu sein. Also, um sich daran zu erinnern: Was ist eigentlich Sinn und Zweck dieser Umweltverträglichkeitsprüfung?
Nach meiner Auffassung und wenn man in die Zeit der Schaffung des USG zurückblickt, kommt man zu folgender Feststellung: Es geht darum, dass die voraussehbaren Auswirkungen eines umweltbelastenden Vorhabens im Voraus abgeklärt und beurteilt werden sollen, und die mit der Sache befasste Behörde soll "en connaissance de cause" entscheiden können. Das ist der Sinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung: von vornherein Klarheit zu schaffen.
Wenn wir nun die Vorschläge der Kommission vor diesem Ausgangspunkt beurteilen, dann können wir ohne Wenn und Aber feststellen, dass der Kerngehalt der Umweltverträglichkeitsprüfung vollumfänglich bestehen bleibt. Aber wir schaffen eine Vereinfachung, wir straffen den Bericht, und wir sorgen für Aktualisierung. Demzufolge komme ich zum Schluss, dass das mit der Initiative anvisierte Ziel der Vereinfachung erreicht wird. Die Umweltverträglichkeitsprüfung, so, wie sie jetzt vorgeschlagen wird, sichert nämlich nach wie vor gute Entscheidungsgrundlagen, und damit bleibt sie ein wirksames Instrument unserer Umweltpolitik, wie sie im USG vorgesehen ist.
Ich komme zum zweiten Schwerpunkt: das Verbandsbeschwerderecht, wie wir es im USG und im Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) finden. Gestatten Sie mir, dass ich auch hier - vor der eigentlichen Beurteilung - die Idee und das Ziel des Verbandsbeschwerderechtes in den Mittelpunkt stelle.
Der Schaffung und der Einführung dieses Instrumentes lag nämlich folgende Absicht zugrunde: für ein strukturelles Vollzugsdefizit hinsichtlich der Vollzugsvorschriften einen Ausgleich zu schaffen. Es ging im Weiteren darum, dass die öffentlichen Interessen nicht mehr ausschliesslich durch Behörden wahrgenommen werden sollen. Bei dieser Ausgangslage hat der Gesetzgeber dann einen Auftrag erteilt, und das bitte ich immer wieder zur Kenntnis zu nehmen seitens der Organisationen. Sie haben einen Auftrag, und der Auftrag lautet nicht anders, als bei der Rechtsverwirklichung - nicht mehr und nicht weniger - mitzuwirken.
Tatsache ist nun aber, das wissen wir, dass dieses Instrument seit eh und je umstritten war, seit eh und je. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass bei der Schaffung des USG der Ständerat sich bis zuletzt geweigert hat, dieses Instrument einzuführen. Erst in der Einigungskonferenz ist ein Durchbruch erzielt worden. Wenn man die Revisionen des NHG betrachtet, stellt man fest, dass diese kontroversen Diskussionen sich dort fortgesetzt haben.
Der Kommissionssprecher hat auch darauf hingewiesen, dass es heute nicht darum gehen kann, das Kind mit dem Bade auszuschütten, das heisst, das Verbandsbeschwerderecht abzuschaffen. Die sehr eingehenden Befragungen, auf die hingewiesen worden ist, haben uns auch gezeigt, dass die Mehrheit der Organisationen sehr verantwortungsbewusst damit umgeht.
Nun zu den Anträgen der Kommission, gemessen an dem, was eben Sinn und Zweck des Verbandsbeschwerderechtes ist: Sie sind geeignet, die in der Praxis georteten Mängel und Missbräuche zu beheben. Sie finden verschiedene Vorschläge im Bereich der Legitimation, auch im Bereich des Ausschlusses von Rügen. Ich denke auch an die neue Regelung bezüglich der Wirkung und des Inhaltes von Vereinbarungen im Bereich der aufschiebenden Wirkung und der Kostenpflicht. Ich komme deshalb zum Schluss, dass auch das mit der parlamentarischen Initiative anvisierte Ziel bezüglich des Verbandsbeschwerderechtes erreicht wird. Die Minderheits- und Einzelanträge zeigen, dass man durchaus bei der Ausgestaltung im Einzelnen verschiedener Meinung sein kann.
Ich komme zum Schluss. Es ist darauf hingewiesen worden, und das scheint mir ganz wichtig zu sein: Wir haben nicht alles geregelt und nicht alles erreicht. Ganz dringend ist, dass der Vorschlag, der mit der genannten Motion 04.3664 erheblich erklärt worden ist, nämlich die Koordination von Umweltschutz und Raumplanung, möglichst rasch an die Hand genommen wird.
Im Sinne einer abschliessenden Würdigung stelle ich fest, dass die in weiten Kreisen geforderte Revision nun innert nützlicher Frist bewerkstelligt werden konnte und dass eine Lösung vorliegt, die zweifellos in breiten Kreisen akzeptiert werden kann. In diesem Sinne bin ich selbstverständlich für Eintreten und ersuche Sie, die Anträge der Kommission gutzuheissen.