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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-09-18

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-09-18

Wortprotokoll

Seit mehreren Jahren läuft diese Kontroverse um die Identifizierung und Registrierung von Käufern von Prepaid-Karten zu Mobiltelefonen. Worum geht es? Natel D easy und andere Telefonkarten erlauben eine Vorauszahlung der Gebühren und damit den Verzicht auf ein Abonnementsverhältnis. Die Strafverfolgungsbehörden haben rasch festgestellt, dass Kriminelle, vor allem Drogenhändlerbanden, sich dieser Karten bedienen, um unerkannt kommunizieren zu können. Sie verwenden zudem mehrere Karten, die sie in rascher Folge auswechseln.

Der Ständerat hat auf Antrag meines Departementes die Auskunftspflicht der Anbieterinnen aufgenommen; Ihre Kommissionsmehrheit beantragt nun deren Streichung. Ich ersuche Sie, in dieser Frage der Minderheit zu folgen, die sich dem Ständerat anschliessen will.

Der Bundesrat hat die Identifizierungspflicht 1997 in die Fernmeldedienstverordnung aufgenommen. Diese wurde jedoch von der Kommunikationskommission (Comcom) nicht vollzogen, weil diese meint, diese Pflicht müsse auf Gesetzesstufe verankert werden. Dabei verwies die Comcom ausdrücklich auf das Gesetz, das Sie heute beraten.

Die Pflicht zur Identifizierung der Käufer von Prepaid-Karten ist sicher kein Patentrezept gegen das organisierte Verbrechen, jedoch verkleinert sie den Vorsprung, den die Kriminellen der Strafverfolgung gegenüber haben, recht beträchtlich.

Die Gegner behaupten, die Identifizierungspflicht sei mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden und wenig wirksam. Das ist schlicht übertrieben. Wenn Sie ihn mit dem Aufwand vergleichen, den die Anbieterinnen bei abonnierten Natels betreiben, um zu erreichen, dass bei jugendlichen Abonnenten eine erwachsene Person als Rechnungsempfängerin eine wirkliche Zahlungsbereitschaft zusichert, so ist das Ausfüllen eines kleinen Formulars und das Vorweisen eines Ausweises eine minimale Belastung, auch beim Kauf an einem Kiosk. Maschinenlesbar gestaltet, kann das Formular mit einem ebenfalls kleinen Aufwand für die geforderten zwei Jahre abrufbar gemacht werden. Niemand kann also behaupten, diese Massnahmen seien völlig unverhältnismässig.

Eine Prognose zur Wirksamkeit der Massnahme ist schwierig. Ich kann nicht sagen, wie viele Verfahren damit besser und rascher zum Ziel kommen werden, meine aber, dass auch die Lösung einiger schwieriger Fälle pro Jahr das Instrument rechtfertigt. Hier möchte ich mit der Telefonüberwachung insgesamt vergleichen: Wir treffen dafür erhebliche Vorkehren und verlangen Investitionen von Anbieterinnen, vom Bund und den Kantonen, obgleich wir wissen, dass von den etwa sechs Millionen Telefonanschlüssen, die es gibt, pro Jahr nur etwa zweitausend für eine kurze Zeit überwacht werden müssen.

Zum Datenschutz: Datenschutz bedeutet, dass Personendaten nur zu Zwecken bearbeitet werden dürfen, die bei der Beschaffung angegeben werden oder gesetzlich vorgesehen sind. Datenschutz bedeutet jedoch in keinem Fall, dass jemand unter dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses Straftaten begehen kann.

Ein wirksamer Schutz vor zweckentfremdeter Bekanntgabe ist vorhanden, und jede Person kann heute ein Telefon mit einer Nummer haben, die nicht öffentlich bekannt ist. Die Geheimhaltung gegenüber Strafverfolgungsbehörden ist jedoch für alle Nummern relativiert. Diese Relativierung ist nicht eine Willkür der Behörden, sondern geschieht nach Massgabe strenger gesetzlicher Vorschriften, die Sie heute beraten.

Ich ersuche Sie deshalb, sich mit der Minderheit dem Beschluss des Ständerates anzuschliessen.