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Häberli-Koller Brigitte · Nationalrat · 2005-11-30

Häberli-Koller Brigitte · Nationalrat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-11-30

Wortprotokoll

Unsere Kommission ist mit 19 zu 4 Stimmen für Festhalten. Die Kommission ist nämlich klar der Meinung, dass die Würde des Tieres eines der beiden Hauptschutzobjekte des Gesetzes ist. Die Verletzung dieses Schutzobjektes müsste auch bestraft werden. Die Würde kann nicht konkretisiert werden, indem man die Grenze festlegt, ab welcher die Würde missachtet ist; darüber wurde bereits im Zusammenhang mit der Gentechnologie diskutiert. Es gibt aber auch andere Rechtsbegriffe wie zum Beispiel Treu und Glauben, die im Gesetz oder in der Verordnung nicht konkretisiert werden und deshalb von den Gerichten in jahrelanger Praxis ausgelegt werden. Im Laufe der Zeit wird sich eine Rechtsprechung herauskristallisieren, die machbar und auch vernünftig ist.

In Artikel 4 Absatz 2 wird das Missachten der Würde ausdrücklich verboten, und in Artikel 4 Absatz 3 werden weitere Handlungen genannt, mit welchen die Tierwürde missachtet wird. Das Missachten der Würde ist somit gesetzlich verboten, und es ist doch widersinnig, dass etwas, was mit einem gesetzlichen Verbot belegt wird, nicht bestraft werden soll. Auch das Bundesamt für Justiz kommt in seinem Gutachten vom 18. November 2005 zum Schluss, dass die Regelung über die Strafbarkeit der Würdeverletzung vertretbar ist. Die Bedenken der Kommissionsminderheit gingen dahin, dass dieser Artikel so nicht klar und nicht umsetzbar sei. Die grosse Mehrheit folgte jedoch der Argumentation, dass in Artikel 3 Buchstabe a die Würde definiert ist. Dort sehen wir, dass die Würde ein Dachbegriff ist, der eben Schmerzen, Leiden, Schäden, Angst oder Erniedrigung umfasst.

Im Namen der Kommission bitte ich Sie, an der Fassung des Nationalrates und somit des Bundesrates festzuhalten.