Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2000-09-18
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-09-18
Wortprotokoll
Bei Artikel 7 sind zwei Punkte zu regeln:
Bei Absatz 3 bitten wir Sie, mit der Mehrheit für die Fassung des Ständerates zu stimmen und die erforderliche Ergänzung in Form des neuen Absatzes 5 anzunehmen. Es geht in beiden Punkten um die Frage der Abwägung zwischen dem Schutz von Berufsgeheimnissen bzw. dem Persönlichkeits- und Datenschutz einerseits und der Verwendung von Informationen im Strafverfahren andererseits.
Zu regeln ist insbesondere die Vernichtung von Aufzeichnungen und Tonträgern. Unter Aufzeichnung wird hier die Übertragung des gesprochenen Textes in schriftliche Form verstanden. Technisch ist es offenbar mehrheitlich nicht mehr so, dass die Gespräche eines überwachten Anschlusses auf ein einzelnes Tonband aufgenommen werden. Vielmehr werden die Gespräche in digitalisierter Form auf Disketten gespeichert. Oftmals enthalten derartige Disketten dann einerseits für das Strafverfahren notwendige Aufnahmen, andererseits aber auch solche, die für das Strafverfahren nicht notwendig sind - diese Aufnahmen werden in Absatz 1 geregelt -, oder es sind Aufnahmen, die Berufsgeheimnisse enthalten, welche von einem Zeugnisverweigerungsrecht erfasst werden. Das ist in Absatz 3 geregelt.
Solche Disketten können aber auch Aufnahmen enthalten, welche eine Straftat einer Person betreffen, die in der Anordnung zur Telefonüberwachung keiner Straftat verdächtigt worden ist und bei denen die Voraussetzungen einer Überwachung nicht erfüllt sind (Abs. 4).
In diesen genannten Fällen, mit Ausnahme des erstgenannten, müssen die schriftlichen Aufzeichnungen der entsprechenden Gespräche gemäss den einzelnen Regelungen von Artikel 7 umgehend vernichtet werden, da ihre Rechtmässigkeit erkannterweise nicht mehr vorliegt.
Die Minderheit der Kommission fordert in ihrem Antrag, dass zusätzlich auch die entsprechenden Tonträger sofort zu vernichten seien. Die Kommissionsmehrheit hingegen will die Vernichtung der Tonträger generell für alle aufgeführten Fälle regeln, die in einem Gerichtsverfahren Verwendung finden. Diese sollen unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Bis dahin sollen sie für das Verfahren zur Verfügung stehen, weil es dem Richter und den Parteien bei der Ermittlung der Wahrheit dienen kann, wenn die Gespräche im Originalton und im Originalwortlaut gehört werden können und nicht nur als schriftliche Aufzeichnungen - zum Beispiel als Transkription der Mundart und dabei allenfalls auch nur selektiv - zur Verfügung stehen. Es ist aber aus Gründen der Beweistauglichkeit nicht möglich, andere Passagen, die für das Verfahren keine Bedeutung haben, auf dem Tonträger zu löschen. Abgesehen von den technischen Problemen, dies exakt zu tun und nichts Falsches zu löschen - es sollen nicht noch extra Sicherheitskopien angefertigt werden müssen -, ergibt sich folgendes Problem: In solchen Fällen wäre die Registrierungsperiode nicht mehr vollständig erfasst, und es könnte geltend gemacht werden, gerade ein den Verdächtigen entlastendes Telefongespräch sei vom Tonträger gelöscht worden.
Die Lösung der Kommissionsmehrheit scheint mir daher gerechtfertigt. Die unzulässigen schriftlichen Aufzeichnungen werden sofort vernichtet. Die Tonträger mit den verfahrensrelevanten Aufnahmen aber befinden sich in der Obhut des Gerichtes und werden nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sofort vernichtet. Wir schaffen mit dieser Lösung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Verfahrensbeteiligten einerseits und dem Schutz der Persönlichkeit andererseits.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zuzustimmen.