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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2000-09-18

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-09-18

Wortprotokoll

Der Ständerat hat einen Vorschlag des Generalsekretariates EJPD in das Gesetz aufgenommen, nach welchem Telekommunikationsunternehmen Daten zur Identifikation von Personen liefern müssten, die Mobiltelefone mit vorausbezahlten Karten benützen. Die SVP-Fraktion, die nicht im Rufe steht, besonders kriminalverfolgungsfeindlich zu sein, ist der Auffassung, dass diese Lösung weder zweckmässig noch verhältnismässig ist und dass dieser Artikel ersatzlos gestrichen werden muss. Zweckmässig im Einsatz gegen das Verbrechen wäre eine Identifikationspflicht für Prepaid-Kunden nur dann, wenn Täter sich tatsächlich auch registrieren lassen würden und wenn es keine Wege mehr geben würde, nicht identifiziert zu telefonieren. An das erste kann ich nicht glauben - solche Personen werden sich nicht registrieren lassen -, und dass jemand telefonieren kann, ohne registriert zu sein, ist auf vielfache Art sehr einfach möglich:

1. Sie können die Telefonkabine wählen, welche ihnen weit gehende Anonymität gewährt.

2. Man kann sich mit einer ausländischen Prepaid-Karte behelfen und höhere Taxen für das Weiterleiten der Gespräche - die so genannten Roaming-Gebühren - in Kauf nehmen. Für Drogendealer spielen diese erhöhten Unkosten wohl keine grosse Rolle.

3. Man kann sich eines gestohlenen Telefons bedienen.

4. Man kann das Telefon mit einer von einer Drittperson registrierten Prepaid-Karte benutzen.

Man ist somit kaum in der Lage, mit der vorgeschlagenen Lösung das Ziel, eine verbesserte Verbrechensbekämpfung, zu erreichen; sie ist also nicht zweckmässig.

Die Registrierung der Identität der Prepaid-Kundschaft bedeutet für die Verkäuferschaft von Prepaid-Produkten eine ganz gewaltige administrative Mehrbelastung. Ein Grossteil des heute eingeführten Vertriebsnetzes wie Kioske, Tankstellen, Automaten, Poststellen, Fachhandel usw. wäre kaum mehr in der Lage, Prepaid-Produkte zu verkaufen. Wenn die Erwerber nämlich registriert werden müssten, dann muss es richtig und vollständig geschehen. Dazu sind bei vielen heutigen Verkaufsorten weder die räumlichen Verhältnisse noch die zur Verfügung stehenden Zeitverhältnisse ausreichend. Ausserdem wären an das Personal des Verkaufspunktes spezielle Anforderungen zu stellen, die möglicherweise bisher nicht erfüllt werden könnten. Der Bezug über Automaten müsste gar ganz ausgeschlossen werden.

Daraus muss abgeleitet werden, dass die aus der Identifikationspflicht entstehenden Belastungen zu einer beachtlichen Umsatzreduktion führen müssten. Die daraus resultierende Produktverteuerung wäre von den Konsumenten zu tragen. Dies alles, weil vielen hunderttausend Telefonbenützern wegen ein paar wenigen missbräuchlichen Anwendern die Möglichkeit verbaut werden soll, aus berechtigten Gründen mit einer anonymen Prepaid-Karte zu telefonieren. Niemand wird daher behaupten wollen, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei mit der vorgeschlagenen Massnahme auch nur einigermassen gewahrt.

Weil, wie dargelegt worden ist, jede Identifikationspflicht weder zweckmässig noch verhältnismässig ist, ist sie abzulehnen, und Artikel 13 Absatz 4bis ist ersatzlos zu streichen.