Fluri Kurt · Nationalrat · 2005-12-07
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-12-07
Wortprotokoll
Die FDP-Fraktion bittet Sie ebenfalls der Mehrheit zu folgen. Es geht sicher auch bei der Gesetzgebung um den sogenannten gesunden Menschenverstand. Aber es geht eben auch um die Gesetzmässigkeit und die Rechtmässigkeit.
Sehr geehrte Mitglieder der SVP-Fraktion: Hier ist die Rechtslage nun einmal völlig klar. Eine Konditionierung der Glaubhaftmachung mit der Gewährung der Nothilfe ist rechtlich nicht zulässig; Artikel 12 der Bundesverfassung ist diesbezüglich klar. Dieses Grundrecht darf - wie alle anderen, gemäss Artikel 36 der Verfassung - nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Es braucht eine gesetzliche Grundlage, es braucht die Verhältnismässigkeit und das öffentliche Interesse, vor allem braucht es aber die Wahrung des Kerngehaltes des Grundrechtes.
Wir haben nun einmal zwei Bundesgerichtsentscheide gegen den Kanton Solothurn vom 18. März des letzten Jahres, und dort wird die Nothilfe definiert als Kerngehalt des entsprechenden Grundrechtes. Und ein Grundrecht, das den Kerngehalt bereits selbst umschreibt - und das tut Artikel 12 der Bundesverfassung -, ist natürlich nicht weiter einschränkbar. Eine Verknüpfung mit der Glaubhaftmachung ist deshalb nicht zulässig; es bliebe bei einer rein symbolischen Gesetzgebung. Eine generelle Beweislastumkehr ist bei Grundrechten nicht zulässig; wir müssen auch nicht glaubhaft machen, weshalb wir die Religionsfreiheit oder die Meinungsäusserungsfreiheit in Anspruch nehmen usw.; diese stehen uns einfach zu. Eine Einschränkung ist nur unter den in Artikel 36 der Bundesverfassung genannten Voraussetzungen möglich.
In der Praxis aber wird sich nichts ändern. Ich habe mich im Gespräch mit der Vollzugsbehörde meines Kantons vergewissert. Die Aussage ist die, dass sich auch mit einer Glaubhaftmachung in der Praxis nichts ändern würde, weil die Dossiers der entsprechenden Personen, der potenziellen Nothilfebeanspruchenden, bereits aus dem Asylverfahren bekannt sind. Weitere Abklärungen braucht es in der Regel nicht; es gibt Indizien - hier komme ich zum Antrag der Mehrheit -, die auch mit einer Mitwirkungspflicht erwirkt werden können. Die Mitwirkungspflicht ist gemäss den Bundesgerichtsentscheiden möglich; hingegen wäre hier eine Konditionierung an die Auszahlung der Nothilfe wiederum nicht zulässig. Aber eine Mitwirkungspflicht kann stipuliert werden.
Zusammenfassend ist also die Glaubhaftmachung, auch wenn sie verlangt würde, nicht sanktionierbar; wir hätten eine Lex imperfecta. Eine Sanktion im Sinne der Nichtgewährleistung der Nothilfe ist nicht bundesrechtskonform; jeder Fall, der nach Lausanne weitergezogen würde, würde vom Bundesgericht im Sinne seiner Praxis zweifellos gekippt. Die Sanktion würde die Bundesverfassung verletzen.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit der SPK zuzustimmen; das Stimmenverhältnis lautete 16 zu 9 Stimmen.