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preparatory:AB 60661

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2005-12-12

Wortprotokoll

Nein, Frau Fässler, wir brauchen sie noch sehr. Ziel der Mehrwertsteuerreform ist die Einführung der idealen Mehrwertsteuer, wobei "ideale Mehrwertsteuer" ein Fachausdruck ist. Dieses Projekt ist politisch und sachlich sehr anspruchsvoll. Der Grund dafür, dass ich zur Begleitung der Revisionsarbeiten einen externen Beauftragten ernannt habe, ist nicht Misstrauen gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Aufgabe von Herrn Spori, der diese Begleitgruppe führt, ist es, die Arbeiten an der Vernehmlassungsvorlage zu begleiten, im Sinne auch eines politischen Coachings, und jetzt, in der Vorvernehmlassungsphase, für die Vernetzung der verschiedenen Anspruchsgruppen zu sorgen. Mit der Vernehmlassung wird diese Arbeitsgruppe ihre Arbeit beendet haben.

Das in jeder Hinsicht komplexe Reformvorhaben kann nur gelingen, wenn von Anfang an die politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Akzeptanz des Projektes gesucht wird. Zu diesem Zweck ist ein Ausschuss unter der Leitung von Herrn Spori gebildet worden. Darin wirken unter anderem Vertreter der Wirtschaft und der Wissenschaft sowie natürlich auch der Steuerverwaltung mit. Aufgabe dieses Ausschusses ist es, die von der Steuerverwaltung erarbeiteten Reformgrundlagen aus einem anderen Blickwinkel kritisch zu hinterfragen und damit die Akzeptanz der Vorlage zu erhöhen. Für die Ausarbeitung der Vorlage bleibt selbstverständlich die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig.

In jüngerer Zeit wird der Hauptabteilung Mehrwertsteuer eine zu rigorose Gesetzesanwendung vorgeworfen. Es ist verständlich und liegt in der Natur der Sache, dass die Betroffenen mit den Entscheiden der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht immer einverstanden sind. Bekanntlich hat aber die Steuerverwaltung nie das letzte Wort, wenn es um Fragen der Anwendung von Steuergesetzen geht. Vielmehr hat jede steuerpflichtige Person das Recht, den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung an die Eidgenössische Steuerrekurskommission weiterzuleiten. Wenn die betroffene Person auch deren Entscheid nicht akzeptieren kann, dann hat sie die Möglichkeit, diesen Entscheid mit Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht anzufechten. Dessen Entscheide sind dann auch für die Steuerverwaltung bindend.

Die Kritik an einzelnen Personen der Hauptabteilung Mehrwertsteuer, welche zur Rechtsanwendung verpflichtet sind, ist nicht zielführend. Im Vordergrund steht die Diskussion auf der sachlichen Ebene. Hier geht es darum, die in der Praxis geäusserte Kritik am heutigen Rechtszustand sorgfältig zu prüfen und die daraus zu ziehenden Folgerungen in die Praxis und auch in die vorhin erwähnte Reformvorlage einfliessen zu lassen.