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Rutschmann Hans · Nationalrat · 2005-12-13

Rutschmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-12-13

Wortprotokoll

Mit der Teiländerung des Natur- und Heimatschutzgesetzes soll der Schutz von regionalen Naturpärken, Naturerlebnispärken und sogar Flusspärken gesetzlich geregelt werden. Wir teilen mit dem Bundesrat und der Kommissionsmehrheit durchaus ein Ziel: Auch wir möchten eine intakte Landschaft sowie die Wälder und Flusslandschaften erhalten. Auch wir möchten, dass sich der Tourismus, die Landwirtschaft und das Gewerbe in Gebieten mit besonderen natur- und kulturlandschaftlichen Qualitäten entwickeln kann. Im Gegensatz zu Bundesrat und Kommissionsmehrheit sind wir jedoch überzeugt, dass es zur Erreichung dieser Ziele keine neuen Gesetze und Verordnungen und - vor allem - nicht noch mehr Einschränkungen braucht.

Wir verfügen bereits heute über unzählige Instrumente, welche das Land ausserhalb des Siedlungsgebietes umfassend schützen und die zulässigen Aktivitäten regeln. Ich möchte nur einige Beispiele nennen: Wir haben eine klare Trennung zwischen Landwirtschafts- und Siedlungsgebieten. Wir haben die Waldgebiete, welche mit dem Waldgesetz richtigerweise umfassend geschützt sind. Wir haben zusätzlich Landschaftsschutzgebiete, Gewässerschutzgebiete, Biotope, Naturschutzgebiete, Denkmalschutzobjekte, Inventare, Moorlandschaften usw. Die Liste liesse sich wohl noch um einiges verlängern.

Zudem überlagern sich diese Schutzmassnahmen und Schutzgebiete teilweise: Ein grosser Teil unserer Landschaft ist heute bereits doppelt und dreifach geschützt. Mit der Schaffung von regionalen Naturparks und Naturerlebnispärken käme es zu einer weiteren Überlagerung mit zusätzlichen Schutzmassnahmen. Eine solche Regeldichte ist unseres Erachtens unnötig und führt auch nicht zu einem noch besseren Schutz des ländlichen Raumes.

Sodann sind die Folgen dieser geplanten Massnahmen kaum abschätzbar: So ist weder aus dem Gesetzestext noch aus den Kommissionsberatungen klar geworden, welche konkreten Einschränkungen aus dieser Gesetzesänderung für die Landeigentümer, die Landwirtschaft, das Gewerbe oder den Tourismus resultieren. Ist beispielsweise ein Skilift zulässig? Welche Landwirtschaft kann in einem regionalen Naturpark betrieben werden? Gibt es Einschränkungen bezüglich der Sport- und Freizeitaktivitäten? Wie steht es mit neuen Infrastrukturbauten? Was bedeutet das Wort "Aufwertung" für die betroffenen Landeigentümer konkret?

Nach unserer Auffassung sind die zu erwartenden Einschränkungen und die damit verbundene Bürokratie grösser als der Nutzen dieser Vorlage. [PAGE 1844]

Als gutes Beispiel für einen Naturpark wurde der Kommission das Biosphärenreservat im Entlebuch vorgeführt. Erstaunlich ist dabei vor allem, dass dieses Reservat im Entlebuch ohne eine Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes erfolgreich umgesetzt werden konnte. Ganz offensichtlich sind die heute bestehenden gesetzlichen Regelungen ausreichend, wenn eine Region einen Park realisieren will. Ganz offensichtlich brauchen wir dazu keine neuen gesetzlichen Regelungen. Wenn es nur darum geht, eine gesetzliche Grundlage für Bundesbeiträge zu schaffen, dann müssten wir uns die Frage stellen, ob wir uns immer noch weitere zusätzliche finanzielle Verpflichtungen überhaupt leisten können.

Aus all diesen Gründen beantrage ich Ihnen namens der Kommissionsminderheit, auf die Vorlage nicht einzutreten.